Kategorie: Sonstige Frage an Steuerberater |
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Frage: Betriebsveräußerung ( mittelständ. Unternehmen). |
| Gefragt am 05.08.2011 09:06 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1026 |
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Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte. Für das Jahr der Betriebsaufgabe müssen Sie zwischen dem laufenden Gewinn und dem Gewinn aus der Betriebsaufgabe unterscheiden. Beide Gewinne werden getrennt voneinander ermittelt, so daß Sie durch das Verschieben von Betriebsausgaben den Veräußerungsgewinn nicht beeinflussen können. Es ist auch fraglich, ob es sinnvoll ist, den Veräußerungsgewinn klein zu halten. Veräußerungsgewinne gelten als außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 EStG. Damit ist auf solche Gewinne die sog. Fünftelregelung anzuwenden, die im Regelfall zu einer Steuerentlastung führt. Aus steuerlicher Sicht kann ich daher nur dazu raten, den Veräußerungsgewinn möglichst hoch und den laufenden Gewinn im Jahr der Aufgabe möglichst gering zu halten, damit auf einen möglichst großen Teil des Einkommens der ermäßigte Steuersatz Anwendung finden kann. Mit Vollendung des 55. Lebensjahres können Sie einmalig die Anwendung eines Freibetrages von 45.000 € auf den Veräußerungsgewinn beantragen. Dieser Freibetrag verringert sich allerdings um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 € übersteigt. Sofern Sie also damit rechnen, daß der Veräußerungsgewinn 181.000 € überschreitet, ist das Abwarten aus steuerlicher Sicht nicht mehr sinnvoll. Mit freundlichen Grüßen, Oliver Burchardt Steuerberater
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