Kategorie: Sonstige Frage an Steuerberater |
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Frage: Betriebsveräußerung nach §16 |
| Gefragt am 31.08.2011 11:27 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1026 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Dr. Yanqiong Bolik (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte. Bitte bedenken Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen oder Änderung der Angaben das steuerrechtliche Ergebnis ändern können. 1. Beteiligung im Betriebsvermögen Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG gilt die 100% Beteiligung an der Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen ein Teilbetrieb. Somit ist die Veräußerung dieser 100% Beteiligung einer Veräußerung eines Teilbetriebs gleichgestellt. Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert der 100%-Beteiligung übersteigt. Der Veräußerungsgewinn ist den außerordentlichen Einkünften i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG zuzuordnen und mit einem ermäßigten Steuersatz zu besteuern. Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45 000 Euro übersteigt. Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren. Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136 000 Euro übersteigt. (nach aktuellem Stand von §16 Abs. 4 EStG). Da der Freibetrag nur einmal zu gewähren ist, sollte der anspruchsberechtigte Stpfl. überlegen, ob er den Freibetrag bei der Veräußerung der Beteiligung schon in Anspruch nimmt. 2. Beteiligung zu 50% in Privatvermögen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ist nicht anzuwenden, wenn die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft teilweise auch zum Privatvermögen des Stpfl. gehört (R 16 Abs. 3 Satz 8 EStR). 2.1. Gewinn aus der Veräußerung des 50% Anteils im Betriebsvermögen ist ein laufender Gewinn (§ 16 Abs. 1 Satz 2 EStG) und kein Veräußerungsgewinn i.S.d. § 16 EStG. Ab 2009 sind 60 % des Veräußerungsgewinns einkommensteuer- ggfs. und gewerbesteuerpflichtig. 2.2. Gewinn aus der Veräußerung des 50% Anteils im Privatvermögen gehört zu Veräußerungsgewinnen nach § 17 EStG. Einkommensteuerlich kann der Stpfl. entweder den Veräußerungsgewinn mit 25% (Abgeltungssteuer, wobei der Abzug der Werbungskosten wegen Sparer-Pauschbetrag nicht zulässig ist) oder den Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG (dem Teileinkünfteverfahren des § 3 Nr. 40 Buchst. c EStG) zu versteuern. Nach § 17 Abs. 3 EStG wird ein Freibetrag gewährt. Der Freibetrag beträgt entsprechend den veräußerten Anteilen 4530 €. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 18050 € übersteigt. Ich hoffen, ich konnte Ihnen dabei helfen, einen Überblick zu verschaffen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Yanqiong Bolik Steuerberaterin Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart Tel: +49 (0)711 / 9332 2657 Email: info@zdbz.de
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