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Kategorie: Sonstige Frage an Steuerberater

Frage: Berufsbedingter Umzug

Gefragt am 11.07.2009 16:21 Uhr | Einsatz: € 15,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1036

Hallo.
Ich habe jeden Tag eine Fahrstrecke von 80 Km (hin-und rückweg) zu bewältigen, sprich von Hiddenhausen bis Oppenwehe. Ich weiss, das ich um den Umzug von der Steuer absetzten zu können, meine tägliche Fahrzeit um min. 1Std. reduzieren muss. was zählt da? die tatsächliche Fahrzeit, oder die errechnete? Wie gross dürfte die Max. neue Fahrzeit zum arbeitsplatz sein und wes wäre alles Steuerlich absetzbar?
Wohne z.Zt. in eine eigeenheim und beteilige mich "nur" an den Nebenkosten, ca. 200 € mtl.

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Antwort

Beantwortet von Irmingard Huber-Stempfel (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihr Interesse an unserem Forum. Als registrierter Experte beantworte ich Ihre Frage gerne. Die Beantwortung erfolgt im Rahmen der Erstberatung gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
1. Ohne Arbeitsplatzwechsel ist ein Umzug dann beruflich veranlassst, wenn die Fahrzeit zur Arbeitsstätte wesentlich verkürzt oder erleichtert wird. Bei einer Wegverkürzung (Hin- und Rückfahrt zählt) insgesamt von einer Stunde täglich steht die berufliche Veranlassung des Umzuges fest, so dass daneben private Motive generell in den Hintergrund treten.
2. Es zählt die tatsächliche Fahrzeit. Dies wird im Einzelfall tatrichterlich über eine Beweisaufnahme beurteilt. Ich würde die Gründe für die Abweichung der tatsächlichen Fahrzeit von der im Routenplaner ermittelten begründen.
3. Einen Masstab für die neue Fahrzeit gibt es nicht. Sie muss aufjeden Fall insgesamt um 1 Stunde kürzer sein wie die bisherige Fahrzeit. Diese Frage verstehe ich nich. Vielleicht erläutern Sie dies über die Nachfragefunktion.
4.Für die steuerliche Beurteilung ist es unerheblich, ob Sie im Eigenheim (bei den Eltern) bisher kostengünstig wohnen oder nicht. Entscheidend ist die berufliche Veranlassung für den Umzug - siehe Punkt 1.
5. Aufwendungen
a) Pauschalen
Umzugskostenpauschale
Ledige 602 € (2008) und 628 € (2009)
Verheiratete 1,204 € (2008) und 1.256 € (2009)

Reisekosten für den Umzugstag
tatschächlich gefahrene km x 0,30 € / km und
Verpflegugnsmehraufwand über 8 Std. Abwesenheit 6 € und über 12 Std. Abwesenheit von Haustür zu Haustür 12 €

Aufwendungen mit Einzelnachweis
- Beförderungsauslagen
- Mietentschädigung
- Beschaffung von Kochherd, Ofen
- Auslagen f. zusätzlichen Unterricht d. Kinder

Ich hoffe, ich habe Ihre Fragen erschöpfend beantwortet und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Huber-Stempfel
Rechtsanwältin und Steuerberaterin

Nachfrage
1. Ich habe am 01.05.2009 eine neue Arbeitsstelle angetretten, wodurch die verlängerte Fahrzeit entsteht, persönliche Hintergründe für einen Umzug bestehen nicht.
2. Meine tatsächliche Fahrzeit weicht um ca. 15-20 min. von der errechneten Zeit, aufgrund des Verkehrsaufkommens ( tageszeitabhängig) , ab, genügt diese Begründung?
ZU 5.: Stimmt es, das Renovierungsarbeiten, sowohl in der neuen, als auch in der alten Wohnung absetzbar sind, ebenso wie eine evtl. für die neue fällige Kaution?

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller
1. Staus und hohes Verkehrsaufkommen reichen als Begründung aus.
2. Werbungskosten liegen nur insoweit vor, als es sich nicht um Kosten der Lebensführung handelt.
Nach der Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen für Einrichtugnsgegenstände oder REnovierung der neuen Wohnung nicht abzugsfähig 8BFH BStBl II 03,314
Das gleiche gilt für die Renovierungskosten der laten Wohnung. Es ist aber ein Abzug nach $ 35 a EStG möglich, soweit Dienstleistung von Handwerkern beansprucht werden. Bitte nur mit Rechnung und Überweisung. Barzahlung ist abzugsschädlich.
Der Fall der Kaution ist nicht entschieden. Nach dem FG Bad. Württember EFG 81,231 sind mietvertragliche Aufwendungen für die neue Wohnung nicht abziehbar. Hierunter dürfte auch die Kaution fallen. Diese ist meiner Meinung nach nicht ansetzfähig. Mietausfallentschädigung wg. vorzeitigen Auflösen des Mietverhältnisses ist absetzbar. Im Zweifel gilt, alles ansetzen. Das Finanzamt streicht von sich aus.
Mit freundlichen Grüssen

I. Huber-Stempfel

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