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Berechnung zum Vorliegen der Voraussetzungen eines privaten Kfz als notwendiges Betriebsvermögen

Gefragt am 26.03.2013
22:16 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 2460 | Bewertung 5/5

 

Meine Frage bezieht sich auf das Vorliegens der Vorraussetzungen eines privaten Kfz als notwendiges Betriebsvermögen (also die zwingende Zuordung zum Betriebsvermögen)
Angenommen ein Kfz ist in Privatbesitz, und wird für Fahrten zwischen wohnung und Betriebsstätte, für Fahrten zu Kunden (freiberufliche Tätigkeit) und für reine Privatfahrten genutzt.

Es soll nun ermittelt werden, ob die betriebliche Nutzung mehr als 50 % beträgt.
Hierzu würde ich die gesamten gefahrenen Kilometer innerhalb eines Jahres heranziehen und dann aufsplitten:

Im Internet (auf einer seite der IHK Stuttgart) habe icht folgendes zum Thema gefunden:

Notwendiges Betriebsvermögen:

1 Zuordnung des Kraftfahrzeugs zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen?

......
Aber auch gemischt genutzte Kraftfahrzeuge, die zum Teil privat zum Teil betrieblich genutzt werden, sind zwingend dem Betriebsvermögen zuzuordnen, wenn die betriebliche Nutzung (einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) mehr als 50 Prozent beträgt. Zur betrieblichen Nutzung zählt auch die auf Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten entfallende Nutzung.

Ich gehe davon aus, dass dies korrekt ist.

Was mir nun nicht klar ist, ob die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nun einfach zu berücksichtigen sind (da ja steuerlich insoweit auch nur die Hälfte angsetzt werden darf) oder die Hin und Rückfahrt anzusetzen ist.

Beispiel:

Gesamtfahrleistung pro Jahr mit dem Kfz beträgt 20000 km

Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte (Hin und Rückfahrt) jährlich 6000 km bzw. 3000 km (einfach)

Reine Privatfahrten 9000 km

Fahrten zu Kunden 5000 km

Möglichkeit 1 der Ermittlung:

3000 km (= 1/2 Anteil Fahrt zwischen wohnung und Betriebsstätte) + 9000 = 12000 km Privat

3000 km (der andere 1/2 Anteil Fahrt zwischen wohnung und Betriebsstätte)
+ 5000 km (Fahrten zu Kunden) = 8000 km betrieblich genutzter Anteil

daher liegt der betrieblich genutzte Anteil unter 50 % = kein notwendiges Betriebsvermögen


Möglichkeit 2 der Ermittlung:

9000 km für Privatfahrten

6000 km (1/1 Anteil Fahrt zwischen Wohnung und Betriebstätte)
+ 5000 km (Fahrten zu Kunden) = 11.000 km

daher liegt der betrieblich genutzte Anteil über 50 % und somit ist das Kfz zum notwendigen Betriebsvermögen geworden.

Interessant fände ich auch, wo sich die entsprechende gesetzliche Bestimmung findet.

Herzlichen Dank!

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 26.03.2013
22:16 Uhr
- Anonymisiert - Anonymisiert
Dieser Experte ist momentan nicht aktiv.
Beantwortet am 26.03.2013 23:20 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 2460 | Bewertung 5/5

Antwort unseres Experten

Lieber Fragesteller,

darf ich mich zu vorgerückter Stunde zu der sehr gut vorbereiteten und recherchierten Frage recht kurz fassen?:-)

Variante 2 ist richtig!

Erklärung: Dass Fahrten Wohnung - Betrieb auch betrieblich sind, ergibt sich aus § 4 Abs ...



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