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Kategorie: Sonstige Frage an Steuerberater

Frage: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in einem Einzelunternehmen und einer UG

Gefragt am 27.12.2009 21:53 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1043

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte um Beantwortung folgender Fragen:

Person A:
hauptberuflich angestellt,
Nebenerwerb: Einzelunternehmen,
50% Eigentumsanteil an einer mit Person B erworbenen Privatimmobilie(trägt alle Kosten wie Heizung, Warm- und Kaltwasser, Kanal, Grundsteuer etc. außer Strom)

Person B:
hauptberuflich angestellt,
Nebenjob im Einzelunternehmen von Person A auf 400€ Basis,
50% Eigentumsanteil an der mit Person A erworbenen Privatimmobilie(trägt nur Stromkosten)

Person A nutzt für sein Einzelunternehmen im Nebenerwerb zu 100% ein „Arbeitszimmer“ in der gemeinsamen Privatimmobilie als Büro, Warenlager, Schraubenlager, und Lager für Verpackungsmaterial. Dieses „Arbeits“-Zimmer stellt den Mittelpunkt der nebenberuflichen Tätigkeit dar. Die Gesamttätigkeit im Nebenerwerb umfasst ca. 80% im häuslichem Arbeitszimmer und ca. 20% im Außendienst.
Kann Person A für das häusliche Arbeitszimmer Aufwendungen dafür absetzen?
Besteht beispielsweise die Möglichkeit die umlaufenden Kosten für das Arbeitszimmer in der Einnahmen-Überschussrechnung als Betriebsausgabe anzusetzen?
oder
die Möglichkeit der Vermietung dieses Zimmers nur von Person A an sein eigenes Einzelunternehmen (obwohl Person B 50 % Eigentumsanteil am Zimmer besitzt) oder umgekehrt (Vermietung durch Person B an das Einzelunternehmen von Person A)?
Wenn es möglich ist durch Vermietung das Arbeitszimmer steuerlich geltend zu machen, würden für Person A oder B bei der Einkommensteuererklärung Mieteinnahmen anfallen, wie kann man die Nebenkosten gegenrechnen?
Beispiel:
Einzelunternehmen bezahlt: 2400 € Miete pro Jahr an Person A oder B
Insgesamt fallen 2000€ an Raumkosten an(Strom, Zinsen, Grundsteuer…)
Kann Person A oder B dann die gesamten Kosten dafür ansetzen oder wegen des Eigentumsverhältnisses nur 50% der Kosten bzw. nur die Kosten, die die jeweilige Person(Person A:alle Kosten ausser Strom; Person B nur Stromkosten) auch tatsächlich gezahlt hat?

Für das Jahr 2010 wird eine UG „haftungsbeschränkt“ von Person A und Person B gegründet, für die kein anderer Raum als das jetzige „Arbeitszimmer“ zu Verfügung steht.
Die Vermietung soll hier auch nur durch eine Person an die UG erfolgen, ist dies aufgrund der Eigentumsverhältnisse (jeder 50 %) möglich? Wie verhält es sich mit den Nebenkosten, da diese ja aufgeteilt getragen werden, Person A sämtliche Nebenkosten bis auf Strom und Person B nur Strom. Kann dennoch eine Person der UG die gesamten Nebenkosten in der Einkommensteuererklärung als Ausgabe geltend machen?
Sofern eine Vermietung durch Person A und B gemeinsam an die UG erfolgen muss, können dann die Nebenkosten nur von der Person abgerechnet werden, die sie auch tatsächlich bezahlt hat oder können beide Vermieter jeweils einfach die Hälfte der Nebenkosten ansetzen?

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Antwort

Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer sind nach aktueller Gesetzeslage grundsätzlich nicht abziehbar. Sie sind nur dann abziehbar, wenn mehr als 50 % der beruflichen und geschäftlichen Tätigkeit dort ausgeführt werden und keine anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Diese Voraussetzungen sind offensichtlich nicht gegeben, da das Gewerbe nur nebenberuflich ausgübt wird.

Aus dem geschilderten Sachverhalt geht jedoch nicht hervor, ob das Arbeitszimmer in die Privatwohnung integriert ist. Nur dann liegt eine häusliches Arbeitszimmer vor. Wenn Sie in der Immobilie nicht selber wohnen, handelt es sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer, auch wenn es in einer "Privatimmobilie" gelegen ist.

Ein Vermietung an das eigene Einzelunternehmen ist nicht möglich. Denkbar wäre jedoch eine Mietzahlung an den Miteigentümer B, soweit die Nutzung seinen Eigentumsanteil betrifft (50%). Dann sind auch 50% der Kosten, d.h. die an B gezahlten Aufwendungen, abziehbar. Bedenken Sie jedoch, dass B dann Vermietungseinkünfte erzielt und den erhaltenen Kostenersatz versteuern muss.

Die angedachte Variante der Vermietung an die UG ist ebenfalls möglich, da hier Mieter und Vermieter unterschiedliche Personen sind. Die Vermietung erfolgt dann durch die Eigentümergemeinschaft (100%) an die UG. Die Eigentümergemeinschaft erzielt dann ebenfalls Vermietungseinkünfte.

Hierbei ist zu beachten, dass je nach den konkreten Verhältnissen eine sogenannte Betriebsaufspaltung entstehen könnte, nach der das Arbeitszimmer als gewerbliches Betriebsvermögen zu qualifizieren ist. Dies hätte unter anderem die Folge, dass zukünftige Wertsteigerungen dem Gewinn hinzugerechnet würden und sich somit auch steuerliche Nachteile ergeben, die in eine Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind. Bezüglich einer differenzierten Begutachtung des Sachverhaltes sollten Sie einen örtlichen Steuerberater aufsuchen.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben einen ersten Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

Nachfrage
Sehr geehrter Herr Herrmann,
besten Dank für Ihre Antwort, zu der sich folgende Nachfragen ergeben haben:

Bei dem genannten „Arbeitszimmer“ handelt es sich , wie bereits mitgeteilt, sowohl um einen Lager- als auch Büroraum, wobei das gelagerte Material das Zimmer zu ca. 80 % ausfüllt. In diesem Fall können die Nebenkosten doch voll als Betriebsausgabe abgesetzt werden, da der Raum eher einem betrieblich genutzten Raum entspricht als einem reinem "häuslichen Arbeitszimmer" oder? (Dieser Raum befindet sich in der eigengenutzten Wohnimmobilie)

Bei der Variante Vermietung von Miteigentümer B an A: Kann die Miete an B vom Einzelunternehmen des A dann auch jährlich entrichtet werden, z. B. am 30.12. für 12 Monate?

Nicht ganz verständlich ist der letzte Absatz Ihrer Antwort für uns, da beide Geschäftsführer der UG zusammen Eigentümer der Immobilie sind und diesen Raum an die UG gemeinsam vermieten. Wie kann der UG bei Vermietung der Raum als Betriebsvermögen zugerechnet werden?

Mit freundlichen Grüßen

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller, vielen Dank für die zusätzlichen Informationen. Der geschäftlich genutzte Raum erfüllt nach Ihren Angaben nicht die Voraussetzungen für ein steuerliche definiertes "Arbeitszimmer". Es handelt sich um einen beruflich genutzten Raum, dessen Kosten unbeschränkt absetzbar sind. Eine Vermietung ist dafür nicht notwendig.

Bei der Vermietung sind Mietzahlungen auch jährlich möglich.

Der letzte Absatz bezieht sich auf das steuerliche Konstrukt der Betriebsaufspaltung, nach dem bei einer Vermietung an eine Kapitalgesellschaft automatisch gewerbliche Einkünfte vorliegen, wenn Eigentümer der Immobilie und Gesellschafter der Kapitalgesellschaft identisch sind. Dies müsste jedoch, wie beschrieben, detailiert begutachtet werden. Mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann, Steuerberater

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