Kategorie: Sonstige Frage an Steuerberater |
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Frage: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in einem Einzelunternehmen und einer UG |
| Gefragt am 27.12.2009 21:53 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1043 |
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Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer sind nach aktueller Gesetzeslage grundsätzlich nicht abziehbar. Sie sind nur dann abziehbar, wenn mehr als 50 % der beruflichen und geschäftlichen Tätigkeit dort ausgeführt werden und keine anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Diese Voraussetzungen sind offensichtlich nicht gegeben, da das Gewerbe nur nebenberuflich ausgübt wird. Aus dem geschilderten Sachverhalt geht jedoch nicht hervor, ob das Arbeitszimmer in die Privatwohnung integriert ist. Nur dann liegt eine häusliches Arbeitszimmer vor. Wenn Sie in der Immobilie nicht selber wohnen, handelt es sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer, auch wenn es in einer "Privatimmobilie" gelegen ist. Ein Vermietung an das eigene Einzelunternehmen ist nicht möglich. Denkbar wäre jedoch eine Mietzahlung an den Miteigentümer B, soweit die Nutzung seinen Eigentumsanteil betrifft (50%). Dann sind auch 50% der Kosten, d.h. die an B gezahlten Aufwendungen, abziehbar. Bedenken Sie jedoch, dass B dann Vermietungseinkünfte erzielt und den erhaltenen Kostenersatz versteuern muss. Die angedachte Variante der Vermietung an die UG ist ebenfalls möglich, da hier Mieter und Vermieter unterschiedliche Personen sind. Die Vermietung erfolgt dann durch die Eigentümergemeinschaft (100%) an die UG. Die Eigentümergemeinschaft erzielt dann ebenfalls Vermietungseinkünfte. Hierbei ist zu beachten, dass je nach den konkreten Verhältnissen eine sogenannte Betriebsaufspaltung entstehen könnte, nach der das Arbeitszimmer als gewerbliches Betriebsvermögen zu qualifizieren ist. Dies hätte unter anderem die Folge, dass zukünftige Wertsteigerungen dem Gewinn hinzugerechnet würden und sich somit auch steuerliche Nachteile ergeben, die in eine Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind. Bezüglich einer differenzierten Begutachtung des Sachverhaltes sollten Sie einen örtlichen Steuerberater aufsuchen. Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben einen ersten Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Michael Herrmann Dipl.-Finanzwirt (FH) Steuerberater
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