Kategorie: Sonstige Frage an Steuerberater |
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Frage: Aufrechnungsforderung eines Dritten |
| Gefragt am 12.04.2011 11:07 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1029 |
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Ich mache seit 02/2010 meine monatliche Umsatzsteuer Voranmeldung. In der Monaten 02 bis 12.2010 ergab sich teilweise ein Überschuss und teilweise eine Vorauszahlung (Zeile 83 Elster online). Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Frage an Steuerberater" lesen! |
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Das Finanzamt rechnet laufende Steuererstattungen mit Alt-Steuerschulden aus dem Jahre 2004 auf. Dies ist grundsätzlich möglich, wenn die sogenannte Aufrechnungslage gegeben ist: 1.Es muß Gleichartigkeit vorliegen, d.h.Haupt und Gegenforderung müssen Geldansprüche sein. 2.Hauptforderung und Gegenforderung müssen zwischen denselben Personen bestehen, dies ist der Grundsatz der Gegenseitigkeit. 3.Die Forderung mit der aufgerechnet werden soll (Gegenforderung) muss entstanden und fällig sein. Dies ist aus den Steuerbescheiden ersichtlich. 4.Die Hauptforderung gegen die aufgerechnet werden soll muss erfüllbar sein. Nach § 47 AO können Steueransprüche verjährt sein, dann darf das Finanzamt nicht aufrechen. Die Ansprüche gegen die aufgerechnet werden soll, werden in der Regel durch Steuerbescheide dokumentiert. Hier müssen Sie anhand der Steuerbescheide feststellen, wie hoch die Steuerschuld in 2004 tatsächlich war. Um Klarheit zu erhalten, sollten Sie schriftlich einen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO beantragen. Diesen Bescheid können Sie dann überprüfen und ggf. dagegen Einspruch einlegen, wenn Sie auf Unregelmäßigkeiten bzw. Unklarheiten stoßen sollten. Wenn der Abrechnungsbescheid in Ordnung ist, sollten Sie zur Vermeidung von weiteren Aufrechnungen eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt treffen und die vereinbarten Raten auch pünktlich bezahlen. Dann darf und wird das Finanzamt in Zukunft nicht mehr aufrechnen. Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater/Diplom Betriebswirt
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