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Kategorie: Sonstige Frage an Steuerberater

Frage: Aufrechnungsforderung eines Dritten

Gefragt am 12.04.2011 11:07 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1029

Ich mache seit 02/2010 meine monatliche Umsatzsteuer Voranmeldung. In der Monaten 02 bis 12.2010 ergab sich teilweise ein Überschuss und teilweise eine Vorauszahlung (Zeile 83 Elster online).

Jetzt bekam ich mitgeteilt, dass sich die Senatsverwaltung für Finanzen Berlin aufgrund eines Aufrechnungsbegehrens gegen mich aus dem Jahre 2004, aus allen Monaten mit Überschüssen bedient hat und ich mit einer Zahl-Last für die Monate mit Vorauszahlung dastehe.

Wie kann ich das künftig vermeiden? Und rückwirkend? Ich gehe davon aus, dass ich es nicht so schnell schaffe, das Aufrechnungsbegehren zu stoppen, suche also nach einer Lösung in der Beziehung zum Finanzamt.

MfG

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Antwort

Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Das Finanzamt rechnet laufende Steuererstattungen mit Alt-Steuerschulden aus dem Jahre 2004 auf. Dies ist grundsätzlich möglich, wenn die sogenannte Aufrechnungslage gegeben ist:

1.Es muß Gleichartigkeit vorliegen, d.h.Haupt und Gegenforderung müssen Geldansprüche sein.

2.Hauptforderung und Gegenforderung müssen zwischen denselben Personen bestehen, dies ist der Grundsatz der Gegenseitigkeit.

3.Die Forderung mit der aufgerechnet werden soll (Gegenforderung) muss entstanden und fällig sein. Dies ist aus den Steuerbescheiden ersichtlich.

4.Die Hauptforderung gegen die aufgerechnet werden soll muss erfüllbar sein. Nach § 47 AO können Steueransprüche verjährt sein, dann darf das Finanzamt nicht aufrechen.

Die Ansprüche gegen die aufgerechnet werden soll, werden in der Regel durch Steuerbescheide dokumentiert. Hier müssen Sie anhand der Steuerbescheide feststellen, wie hoch die Steuerschuld in 2004 tatsächlich war.

Um Klarheit zu erhalten, sollten Sie schriftlich einen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO beantragen. Diesen Bescheid können Sie dann überprüfen und ggf. dagegen Einspruch einlegen, wenn Sie auf Unregelmäßigkeiten bzw. Unklarheiten stoßen sollten.

Wenn der Abrechnungsbescheid in Ordnung ist, sollten Sie zur Vermeidung von weiteren Aufrechnungen eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt treffen und die vereinbarten Raten auch pünktlich bezahlen. Dann darf und wird das Finanzamt in Zukunft nicht mehr aufrechnen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.


Mit freundlichen Grüßen


Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom Betriebswirt

Nachfrage
Vielen Dank für die Auskunft. In meinem Fall handelt es sich NICHT um Steuerschulden, sondern um Verbindlichkeiten meinerseits aus einer Rück-Bürgschaft des Landes Berlin für einen Firmen-Kredit für den ich persönlich gebürgt habe.
Das ist so auch in Ordnung. Dieser Kredit ist bald getilgt und dann erübrigt sich das.
Mich interessiert, ob ich eine Möglichkeit in meiner UST-Erklärung habe zu veranlassen, dass diese Überschüsse (in der Regel kleinere Summen bis 100,-EUR) mit den Vorauszahlungen z.B. des nächsten Monats verrechnet werden, ohne dass sofort die Aufrechnung greift.
Bsp: Monat Juli Überschuss 131,45,- Monat August Vorauszahlung 65,78,-. Normalerweise könnte ich es verrechnen, aber ich kriege die 131,45 Überschuss sofort weggenommen.

Rückantwort
Sehr geehrter(r) Ratsuchende(r),

besten Dank für Ihren Nachtrag. Das Finanzamt darf hier aufrechnen.

Auch hier müssen Sie eine Vereinbarung mit dem Gläubiger wegen der Rückzahlung treffen. Nur wenn Sie eine separate Vereinbarung getroffen haben, wird das Finanzamt NICHT aufrechnen mit Ihrer Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger.

Dann haben Sie die Möglichkeit eine Verrechnung des Guthabens mit der Umsatzsteuerzahllast zu beantragen. Dies geschieht über die das ESLTER-Programm, wo Sie angeben müssen, ob Sie eine Verrechnung wünschen oder nicht. Sie können dann "Verrechnung gewünscht" angeben.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom Betriebswirt

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