Kategorie: Sonstige Frage an Steuerberater |
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Frage: Änderung des jährlichen Zahlungstermins bei Direktversicherung |
| Gefragt am 05.04.2011 10:14 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1029 |
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Nach der Rechtsprechung des BFH z.B. Urteil vom 06.07.2005 VIII R 71/04 ist ein derartiger Vertrag abgesehen von der Person des Versicherungsnehmers wie folgt gekennzeichnet: 1.durch die Länge der Laufzeit 2.durch die Höhe der Versicherungssumme 3.durch die Höhe der Versicherungsprämie 4.durch die Dauer der Prämienzahlung Wenn diese Kennzeichen nachträglich verändert werden, ohne dass eine solche Änderung des Vertrages bei Abschluß vertraglich vorgesehen oder einem Vertragspartner bereits von Anfang an eine Option auf eine Vertragsänderung eingeräumt worden war, führt das steuerlich zu einem Neuabschluss. Die Verlegung der Sonderzahlung vom November in den März führt m.E. allein nicht zu einem Neuabschluß, wenn die übrigen Kennzeichen unverändert geblieben sind. Sie sollten trotzdem die Unterlagen durch einen Steuerberater überprüfen lassen, da dieses Forum nur eine erste Einschätzung des Problems darstellen kann. Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater/Diplom Betriebswirt Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Frage an Steuerberater" lesen! |
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