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Kategorie: Sonstige Frage an Steuerberater

Frage: Absetzbarkeit von Personal Trainer-Kosten

Gefragt am 14.09.2009 16:10 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1063
Bewertung: 4,3 (von 5 Sternen) Absetzbarkeit von Personal Trainer-Kosten , 4.3 von 5 bei 1 Bewertungen Liebe SteuerExperten, ich bin als Personal Trainer (Sport + Ernährung) freiberuflich tätig und stelle meine DienstLeistungen meinen Klienten monatlich schriftlich in Rechnung. Immer wieder werde ich von (potentiellen) Klienten angesprochen, unter welchen Umständen die Kosten f&u

Liebe SteuerExperten,

ich bin als Personal Trainer (Sport + Ernährung) freiberuflich tätig und stelle meine DienstLeistungen meinen Klienten monatlich schriftlich in Rechnung.

Immer wieder werde ich von (potentiellen) Klienten angesprochen, unter welchen Umständen die Kosten für das Personal Training für sie steuerlich absetzbar seien.

Manche sind der Meinung, dass ein qualifiziertes, langfristiges Coaching (gleich welcher Art) steuerlich (z.B. als WeiterbildungsKosten) in Abzug gebracht werden kann. Doch diese Aussage ist mir weder präzise genug noch belegt.

Gibt es einen Passus im aktuellen SteuerGesetz oder einen GerichtsBeschluss hinsichtlich dieser Thematik?

Sportliche Grüße

Frank Schröder
SPORTLERHERZ - Personal Training

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Antwort

Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstbeatung wie folgt beantworten möchte:

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG liegen Werbungskosten dann vor, wenn Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen getätigt werden. Die Aufwendungen müssen objektiv durch die beruflichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen veranlasst sein und subjektiv zur Förderung seines Berufs getätigt werden. Deselben Grundsätze sind auch bei selbständig Tätigen im Zusammenhang mit Betriebsausgaben anzuwenden. Jeder Steuerpflichtige, der Aufwendungen für Coaching geltend mach, muss dieses seinem Finanzamt zumindest glaubhaft machen.

Rechtsprechungsmässig kann ich auf das Urteil des Finanzgerichts Hamburg, Urteil vom 07.03.2008 - 5 K 30/07, verweisen, mit dem anschliessenden BFH-Beschluss vom 08.10.2008 VI B6/08 (NV). Leitsatzmässig heisst es dort:

"Aufwendungen für einen Coaching -Kurs sind nur dann Werbungskosten, wenn der konkrete berufliche Anlass nachgewiesen wird."

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater

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