Kategorie: Sonstige Frage an Steuerberater |
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Frage: Abschreibung gebrauchter Güter |
| Gefragt am 06.06.2011 17:04 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1027 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Aktivierungspflichtig sind selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb länger als ein Jahr dienen. Wenn die Nutzungsdauer von vorn herein nur für ein Jahr angedacht ist, handelt sich um Verbrauchsgegenstände, die nicht zu aktivieren sind. Falls die betrieblcieh Nutzung für einen längeren Zeitraum vorgesehen ist, müssen die Wirtschaftgüter dem Sammelposten zugeschrieben werden. Die Buchung lautet dann, Sammelposten Konto 0485 an Bank (1200) oder Lieferantenkonto. Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Michael Herrmann Dipl.-Finanzwirt (FH) Steuerberater Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Frage an Steuerberater" lesen! |
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