Kategorie: Sonstige Frage an Steuerberater |
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Frage: Abfindung- Kirchensteuer konfessionsdifferent |
| Gefragt am 04.11.2010 13:15 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1036 |
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Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Gehört nur ein Ehegatte einer in dem betreffenden Bundesland steuererhebenden Kirche an, der andere Ehegatte dagegen keiner Religionsgemeinschaft oder einer Religionsgemeinschaft, die hier keine Steuern erhebt, handelt es sich um eine glaubensverschiedene Ehe. Bei Ehegatten in laubensverschiedener Ehe wird bei der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer die Kirchensteuer nur von dem Ehegatten erhoben, der Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft ist. IBegrifflich zu trennen ist hiervon das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe(sogenanntes besonderes Kirchgeld), das von dem der Kirche angehörenden nicht verdienenden oder - im Vergleich zum anderen Ehepartner - geringer verdienenden Ehegatten des Steuerpflichtigen erhoben wird. Jedes Kirchenmitglied ist nach den kirchlichen Ordnungen verpflichtet, nach Maßgabe seiner Leistungsfähigkeit die Finanzierung der kirchlichen Aufgaben zu unterstützen. Der kirchenangehörende Ehegattemit keinem oder nur im Vergleich zum Ehepartner geringerem Einkommen leitet seine Leistungsfähigkeit aus dem sog. Lebensführungsaufwand her oder m.a.W. aus dem Unterhaltsanspruch gegenüber dem höher verdienenden Ehegatten. Da sich der Lebensführungsaufwand nicht in jedem Einzelfall ermitteln lässt, wird er aus dem gemeinsam zu versteuernden Einkommens der Ehegatten typisierend hergeleitet. Die grobe Herleitung erfolgt in der Weise, dass auf ein Drittel des zu versteuernden Einkommens der Steuertarif angewendet wird. Der so ermittelten Betrag ist Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer. Zusammenfassend ist zu erwarten, dass aufgrund der Kirchenmitgliedschaft Ihrer Frau auf das gemeinsame Einkommen ein Kirchgeld erhoben wird. Sie sollten sich über die Höhe anhand einer konkreten Steuerberechnung beraten lassen. Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Michael Herrmann Dipl.-Finanzwirt (FH) Steuerberater Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Frage an Steuerberater" lesen! |
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