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Kategorie: Sonstige Frage an Steuerberater

Frage: 2 Fragen bzgl. Gesellschafterdarlehen & Geschäftsführer

Gefragt am 16.09.2010 09:31 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1035

Hallo,

ich habe mit 3 Gesellschaftern vor kurzem eine UG gegründet. Bevor wir den Termin mit unserem Steuerberater haben, ergeben sich jedoch 2 Fragen, die wir dringend beantwortet haben müssten.

1. Wir haben einen Geschäftsführer bestellt (in der Gründungsurkunde). Dieser ist keiner der Gesellschafter. Er soll (und möchte) für und bis auf weiteres Ehrenamtlich tätig sein. Dies möchten wir natürlich auch schriftlich fixieren und sind nun auf der Suche welcher Vertrag hier am besten passen würde. Reicht hier ein normaler Arbeitsvertrag in dem ein Gehalt 0,00 Euro angegeben wird? Ist diese ehrenamtliche Tätigkeit dennoch Sozialversicherungspflichtig und müssen wir außerdem noch etwas beachten (z.b. Anmeldung bei Amt X, etc.)?

2. Die Gesellschaft wird in den ersten Monaten voraussichtlich nur sehr wenig Umsatz machen, so dass ich als Gesellschafter alle 3 Monate "frisches" Geld in die Gesellschaft bringen muss. Wie kann ich das am Besten bewerkstelligen? Das ein Gesellschafterdarlehen möglich ist, konnte ich bereits recherchieren, jedoch ist mir der genaue Ablauf nicht klar. Ich überweise das Geld aufs Firmenkonto. Was muss im Vorfeld oder im Anschluss beachtet werden?

Es wäre sehr nett, wenn uns diese Fragen beantwortet würden.

Viele Grüße
Michael

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Antwort

Beantwortet von Matthias Wander (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte.

1. Eine ehrenamtliche Tätigkeit des Geschäftsführers ist möglich. Hierfür müsste noch nicht mal ein Vertrag geschlossen werden. Sie können aber auch einen schriftlichen Vertrag mit o,- € für xx Monate während der Gründungsphase abschliessen. Jede vertragliche Änderung sollte schriftlich erfolgen. Sozialversicherungsbeiträge fallen keine an, da keine Vergütung gezahlt wird. Zur Vergütung des Geschäftführers zählen aber auch erfolgsabhängige Vergütungen (z. B. Tantieme) oder geldwerte Vorteile (z. B. Firmenwagenüberlassung). Sofern solche Vergütungsbestandteile gezahlt werden sollen, empfehle ich dringend dies mit Ihrem Steuerberater zu besprechen.

2. Wenn ein Gesellschafter Geld in die Gesellschaft einzahlt, welches nicht die Einzahlung des gezeichneten Kapitals ist, handelt es sich um Gesellschafterdarlehen. Hierfür ist regelmäßig ein Darlehensvertrag abzuschließen, in dem die Rückzahlung und die Verzinsung der Darlehens vereinbart werden. Bezüglich der Verzinsung des Darlehens ist darauf zu achten, dass der Zinssatz nicht höher ist als marktüblich, da es sich sonst um eine verdeckte Gewinnausschüttung handeln kann. Ein zinsloses Darlehen, welches eine Laufzeit von mehr als 1 Jahr hat, ist in der Bilanz der UG abzuzinsen, was eine Gewinnerhöhung der UG nach sich zieht.

Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Wander
Steuerberater

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