Kategorie: Sonstige Frage an Steuerberater |
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Frage: 2 Fragen bzgl. Gesellschafterdarlehen & Geschäftsführer |
| Gefragt am 16.09.2010 09:31 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1035 |
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Beantwortet von Matthias Wander (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte. 1. Eine ehrenamtliche Tätigkeit des Geschäftsführers ist möglich. Hierfür müsste noch nicht mal ein Vertrag geschlossen werden. Sie können aber auch einen schriftlichen Vertrag mit o,- € für xx Monate während der Gründungsphase abschliessen. Jede vertragliche Änderung sollte schriftlich erfolgen. Sozialversicherungsbeiträge fallen keine an, da keine Vergütung gezahlt wird. Zur Vergütung des Geschäftführers zählen aber auch erfolgsabhängige Vergütungen (z. B. Tantieme) oder geldwerte Vorteile (z. B. Firmenwagenüberlassung). Sofern solche Vergütungsbestandteile gezahlt werden sollen, empfehle ich dringend dies mit Ihrem Steuerberater zu besprechen. 2. Wenn ein Gesellschafter Geld in die Gesellschaft einzahlt, welches nicht die Einzahlung des gezeichneten Kapitals ist, handelt es sich um Gesellschafterdarlehen. Hierfür ist regelmäßig ein Darlehensvertrag abzuschließen, in dem die Rückzahlung und die Verzinsung der Darlehens vereinbart werden. Bezüglich der Verzinsung des Darlehens ist darauf zu achten, dass der Zinssatz nicht höher ist als marktüblich, da es sich sonst um eine verdeckte Gewinnausschüttung handeln kann. Ein zinsloses Darlehen, welches eine Laufzeit von mehr als 1 Jahr hat, ist in der Bilanz der UG abzuzinsen, was eine Gewinnerhöhung der UG nach sich zieht. Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick gegeben zu haben. Mit freundlichen Grüßen Wander Steuerberater Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Frage an Steuerberater" lesen! |
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