Kategorie: Schenkungssteuer |
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Frage: Schenkung aus EU-Ausland |
| Gefragt am 18.12.2011 18:03 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1051 |
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Sehr geehrte Damen und Herren, |
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Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte. Bitte beachten Sie, daß die steuerrechtliche Würdigung auf Basis der gemachten Angaben erfolgt. Das Hinzufügen, Ändern oder Weglassen von Angaben kann das Ergebnis, ggf. auch wesentlich, verändern. In Ihrem Fall müssen Sie anhand geeigneter Dokumente nachweisen, daß Ihre Tante trotz der Überweisung auf Ihr Bankkonto keine Schenkung in Höhe von 30.000 EUR an Sie bewirken wollte. Der Anscheinsbeweis spricht hier dafür, daß Ihre Tante Ihnen das Geld schenken wollte (schließlich hat Sie im August ja Ihrem Vater auch bereits auf dessen Konto 10.000 EUR überwiesen). Leider werden Sie sich darauf einstellen müssen, daß das Finanzamt die Dokumentation anzweifeln wird, es sei denn, es gibt bspw. notarielle beurkundete Dokumente, die die Schenkungsabsicht Ihrer Tante genau belegen. Dies wird hier aber wohl nicht der Fall sein. Daher ist damit zu rechnen, daß das Finanzamt die an Sie ausgeführte Überweisung als Schenkung an Sie wertet und der Schenkungsteuer unterwirft. Gleichzeitig schenken Sie dann Beträge an Ihren Vater und Bruder weiter, was bei weiteren Schenkungen ebenfalls Schenkungsteuer auslösen würde. Der Weg, das Geld an Ihre Tante wieder zurückzugeben und dann eine entsprechende neue Überweisung zu tätigen, um die konkrete Schenkungsabsicht zu dokumentieren, könnte für die 30.000 EUR einen Ausweg darstellen. Sie sind grundsätzlich verpflichtet, alle Schenkungen (also auch die, die unter dem Freibetrag liegen) zu melden. Damit müssen Sie die im August 2011 ausgeführte Schenkung melden. Für die im Dezember 2011 ausgeführte Überweisung ist die Meinung vertretbar, daß hier noch keine Schenkung ausgeführt worden ist, wenn die Gelder zeitnah wieder zurückgeführt werden. Damit wäre keine Meldepflicht nach § 30 ErbStG gegeben. Diese Meldepflicht würde erst bei der erneuten Geldüberweisung ausgelöst werden. Allerdings können gesetzliche Meldepflichten im Rahmen des Geldwäschegesetzes ausgelöst worden sein oder nach Betriebsprüfung bei Ihrer Bank Kontrollmitteilungen an Ihr Finanzamt ergangen sein. In diesem Fall müssen Sie sich auf Nachfragen einstellen. Es tut mir leid, Ihnen hier keine abschließende Antwort geben zu können, aber da der Sachverhalt hier bereits in Teilen verwirklicht ist, ist eine Gestaltungsberatung nur in engen Grenzen möglich. Ich hoffe dennoch, Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich gewesen zu sein. Mit freundlichen Grüßen Oliver Burchardt Wirtschaftsprüfer Steuerberater |
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