Kategorie: Schenkungssteuer |
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Frage: Geldwerter Vorteil Privatdarlehen |
| Gefragt am 09.06.2011 10:26 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1028 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Grds. ist jeder steuerbare Erwerb anzeigepflichtig (§ 30 Abs. 1 ErbStG), unabhängig davon, ob er tatsächlich steuerpflichtig. ist. Bei Schenkungen hat auch der Schenker anzuzeigen. Soweit Anzeigepflicht besteht, dies kommt vor allem bei Privatschenkungen vor, ist der Erwerb innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis bzw. von dem Eintritt der Verpflichtung, dem zuständigen FA formlos mitzuteilen (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Die Anzeige sollte enthalten: Name, Adresse des Schenkers und des Erwerbers, Todestag, Sterbeort, Schenkungszeitpunkt, Gegenstand und Wert des Erwerbs, Rechtsgrund, Verwandtschaft, frühere Erwerbe (§ 30 Abs. 4 ErbStG). Es ist sicherlich sinnvoll, den Darlehensvertrag ebenfalls einzureichen. Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Michael Herrmann Dipl.-Finanzwirt (FH) Steuerberater |
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