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Kategorie: Schenkungssteuer

Frage: Geldwerter Vorteil Privatdarlehen

Gefragt am 09.06.2011 10:26 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1028
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Geldwerter Vorteil Privatdarlehen , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Guten Tag. Ich habe vor, ein zinsloses Privatdarlehen in Höhe von 35.000 EUR aufzunehmen. Der Darlehensgeber ist nicht mit mir verwandt. Soweit ich weiß, ist der Zinsvorteil als Schenkung zu bewerten. Bei einer Kreditlaufzeit von max. 15 Jahren ergibt sich aus § 13 BewG (und

Guten Tag.

Ich habe vor, ein zinsloses Privatdarlehen in Höhe von 35.000 EUR aufzunehmen. Der Darlehensgeber ist nicht mit mir verwandt.

Soweit ich weiß, ist der Zinsvorteil als Schenkung zu bewerten.

Bei einer Kreditlaufzeit von max. 15 Jahren ergibt sich aus § 13 BewG (und Anlage 9) ein geldwerter Vorteil von 19.854,45 EUR (35.000 x 5,5% x 10,314).

In dieser Konstellation habe ich einen Schenkungssteuerfreibetrag von 20.000 EUR - der geldwerte Vorteil wäre also komplett abgedeckt und ich muss keine Schenkungssteuer zahlen.

Jetzt meine eigentliche Frage: müssen nach § 30 ErbStG trotzdem Darlehensgeber und Darlehensnehmer eine Meldung an das jeweilige Finanzamt machen und wenn ja, welche Unterlagen sind dazu nötig?

Vielen Dank.

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Antwort

Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Grds. ist jeder steuerbare Erwerb anzeigepflichtig (§ 30 Abs. 1 ErbStG), unabhängig davon, ob er tatsächlich steuerpflichtig. ist. Bei Schenkungen hat auch der Schenker anzuzeigen. Soweit Anzeigepflicht besteht, dies kommt vor allem bei Privatschenkungen vor, ist der Erwerb innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis bzw. von dem Eintritt der Verpflichtung, dem zuständigen FA formlos mitzuteilen (§ 30 Abs. 1 ErbStG).

Die Anzeige sollte enthalten: Name, Adresse des Schenkers und des Erwerbers, Todestag, Sterbeort, Schenkungszeitpunkt, Gegenstand und Wert des Erwerbs, Rechtsgrund, Verwandtschaft, frühere Erwerbe (§ 30 Abs. 4 ErbStG). Es ist sicherlich sinnvoll, den Darlehensvertrag ebenfalls einzureichen.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

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