Frag einen Steuerberater

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort erhalten
Hier Frage stellen!

Kategorie: Schenkungssteuer

Frage: Geld Schenkung aus Frankreich nach Deutschland

Gefragt am 02.02.2012 17:31 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1059
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Geld Schenkung aus Frankreich nach Deutschland , 5 von 5 bei 1 Bewertungen uten Tag, ich deutscher Staatsbürger mit einzigen Wohnsitz in Deutschland, erwarte eine Schenkung in höhe 30 000 euro von einen " derzeit " nicht verwandten Französischen Staatsbürger ! Er hat aber auch einen Zweitwohnsitz in Deutschland. Das Geld kommt von ein

uten Tag,

ich deutscher Staatsbürger mit einzigen Wohnsitz in Deutschland, erwarte eine Schenkung in höhe 30 000 euro von einen " derzeit " nicht verwandten Französischen Staatsbürger ! Er hat aber auch einen Zweitwohnsitz in Deutschland. Das Geld kommt von einen französischen Bankkonto. (Mit dem Geld finanziere ich meine Ausbildung )

Bisher ging ich vom folgendem, steuerrechtlich aus. Das mein Steuerfreibetrag in Deutschland 20000 € bei einem nicht verwanden Verhältnis liegt, demnach muss ich nach deutschen Recht wohl 10 000 € mit 30 % versteuern . Hätte dann also wohl 3000 Euro an den deutschen Stadt abzudrücken.

Nun Informierte mich dar Schenkungsgeber darüber das in dem Fall wohl Internationale Schenkung / Erbgrundlagen greifen und ich an Deutschland nichts zu zahlen habe, dafür aber in Frankreich. Und das wären wohl 60 % . Der Freibetrag wäre um die 1500 Euro.

Der Schenkungsgeber ist zum Zeitpunkt der Schenkung 79 Jahre alt.

Es gibt wohl eine Besonderheit im französchen Schenkungsrecht : Hier ein kleiner Auszug aus Wikipedia :
Bei Schenkungen unter Lebenden ermäßigt sich der Steuersatz durch einen auf diesen Satz gewährten Abschlag in Höhe von 50 % bei einem Alter des Schenkers von unter 70 Jahren. Liegt das Alter des Schenkers zwischen 70 und unter 80 Jahren beträgt der Abschlag nur noch 30 %, entfällt dann gänzlich bei einem höheren Alter.

Ich bin jetzt wirklich verwirrt., daher meine Frage . Wo muss ich denn jetzt die Schenkungssteuer bezahlen , wem muss ich darüber informieren also in welchem Land ? und wievielt % muss ich letztlich auf die 30000 Euro bezahlen ?

ich selber bin zum Zeitpunkt der Schenkung 29 Jahre alt und unverheiratet und ohne Kinder.

Der Schenkungsgeber ist wie ein Vater für mich und möchte mich gerne Adoptieren nach deutschem Recht, dies bez. waren wir auch schon beim Anwalt . also eine Erwachsenenadoption. Somit nehme ich an könnte er mir die 30 000 € auch als privates Zinsfreies Darlehen auszahlen und wenn die Adoption dann durch wäre in circa 5 Monaten, im Nachhinein schenken. Somit hätte ich als Sohn die Schenkung s Freiheitsgrenze in Deutschland und auch Frankreich nicht erreicht und bräuchte keine Steuer bezahlen ? Ist das richtig ?


ich bitte an dieser Stelle um verständliche Antworten, ohne ewig lange Paragrafen oder Fachchinesisch. . ich danke Ihnen vielmals.

Viele Grüße

Weitere Fragen zum Thema "Schenkungssteuer" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Schenkungssteuer!
Antwort

Beantwortet von Dr. Yanqiong Bolik (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.

Ihren Angaben zufolgen hat der Schenker seinen Wohnsitz in Frankreich. Geschenkt wird 30 000 EUR. Nach Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen wird die Schenkung dort besteuer, wo das bewegliche materielle Vermögen im Zeitpunkt der Schenkung gelegen ist. Wenn also nun das Geld von einer französischen Bank auf Ihr Konto überwiesen wird, dann hat Frankreich das Besteuerungsrecht. So kommen die Freibeträge-Regelungen nach dem deutschen Schenkungssteuersrecht nicht zur Anwendung.

Verbindliche Auskunft darüber, wie hoch die Schenkungssteuer nach französischem Steuerrecht sein wird und wie die Adoptivkinder danach bei einer Schenkung behandelt werden, dürfen aus berufrechtlichen Gründen nur frankzösische Steuerberater geben. Diese gehören zu ihrer Vorbehaltstätigkeit.

Ich hoffen, ich konnte Ihnen dabei helfen, einen Überblick zu verschaffen.

Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 9332 2657
Email: info@zdbz.de
www.steuerberatung.zdbz.de

Nachfrage
Danke soweit für die Antwort, ich verstehe das sie auf den zweiten Teil meiner Frage nicht Antworten können, da es sich um französisches Steuerrecht handelt. Seien Sie doch bitte so freundlich und beantworten mir folgende frage bezüglich meines Anliegens seitens der deutschen Behörden.

Wenn ich von einen deutschen in Deutschland die 30000 € bekomme als privates zinsloses Darlehen dann würde der Deutsche Staat evtl. einen fiktiven Zinssatz festlegen und es als Schenkungssteuer berechnen.

Da es sich aber in meinem Fall um ein privaten zinsfreies Darlehen aus Frankreich handeln würde, könnte der deutsche Staat mir darauf keine Schenkungssteuer berechnen und oder einen fiktiven Zinssatz festlegen. das ist doch richtig ?

Meine Meldepflicht den deutschen Behörden gegenüber bei der Schenkung aus Frankreich besteht genau wie auch bei einer Schenkung aus Deutschland ?


Vielen Dank und alles Gute für Sie.

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.

Es ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass die in der Gewährung eines zinslosen Darlehens liegende Kapitalnutzungsmöglichkeit eine freigebige Zuwendung i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sein kann. Wird ein Geldbetrag als Darlehen auf unbestimmte Zeit zinslos überlassen, ist nach deutschem Steuerrecht als schenkungsteuerrechtliche Bereicherung der nach § 13 BewG zu ermittelnde Kapitalwert anzusetzen.

Bereicherung durch Gewährung einer Kapitalnutzungsmöglichkeit durch eine Person mit Wohnsitz in Frankreich kann nach Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen ohne Rücksicht auf Belegenheit nur in Frankreich besteuert werden.

Es ist richtig, dass die Anzeigepflicht auch dann erforderlich ist, wenn nur im Ausland belegenes Vermögen verschenkt wird oder Sie eine Schenkung von einer im Ausland ansässigen Person erhalten. Die Anzeige soll innerhalb von 3 Monaten nach Ausführung der Schenkung erfolgen.

Wenn Sie (Fragesteller) im Zeitpunkt der Schenkung in der Bundesrepublik Deutschland Ihren Wohnsitz haben, kann Deutschland Ihren gesamten Erwerb besteuern. Die Doppelbesteuerung wird durch Anrechnungsverfahren vermieden.
Z. B., die Schenkungssteuer beträgt nach französischem Recht X EUR und nach deutschem Steuer Y EUR. Die in Frankreich bezahlte Schenkungssteuer von X EUR kann auf die deutsche Steuer angerechnet werden. Also, in Deutschland ist nur noch der positiven Differenzbetrag (Y -X) EUR zu bezahlen.

Freundliche Grüße
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin

Weitere Fragen zum Thema "Schenkungssteuer" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Schenkungssteuer!
Bewertung
2. Wie bewerten Sie die Reaktionszeit des Steuerberaters?
5,0
1. Wie hilfreich war die Antwort des Steuerberaters?
5,0
3. Wie empfehlenswert ist der Steuerberater?
5,0