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Kategorie: Lohnabrechnung

Frage: Sonderzahlung

Gefragt am 29.11.2011 11:01 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1023

Hallo, ich bin selbständig. Ein Lieferant gibt mir einmal im Jahr Gutscheine, jetzt haben wir jedoch eine größenordnung erreich bei der ich die steuerliche Situation geklärt haben möchte.

Für dieses Jahr ständen 3000 Euro zur "Auszahlung"

Auf welchem Wege kann ich den Betrag am steuergünstigsten in mein privat Vermögen übernehmen!?

Gibt es eine Art Sonderlösung für Einmalzahlung?

Eigentlich möchte ich weder meine persönliche Steuerlast erhöhen noch den Firmengewinn!?

Was gäbe es evtl. für alternaviven?

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Antwort

Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Ratsuchender(r),

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Auf Grund Ihrer Sachverhaltsschilderung gehe ich davon aus, dass Sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen.

Die Einlösung der Gutscheine erhöht Ihren steuerlichen Gewinn.

Im Rahmen einer Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG
EStG, d.h. durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, erhöht sich der Gewinn im Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins, entweder mindern sich Ihre Betriebsausgaben, wenn der Gutschein auf den Wareneinkauf angerechnet
wird oder es erhöhen sich die Umsatzerlöse, wenn der Wert der Gutscheine ausbezahlt wird. In beiden Fällen kommt es zu einer Gewinnerhöhung.

Bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG könnten Sie lediglich Teile oder die vollständige Auszahlung bzw. Anrechnung auf den Wareneinkauf in das Jahr 2012 verlagern.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.


Mit freundlichen Grüßen


Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom Betriebswirt

Nachfrage
Ihre Annahme ist leider nicht korrekt gewesen, ich bin GF einer Kapitalgesellschaft und erziele einzigst aus Lohn und Tantieme Einkünfte.

Wie kann also entweder mit einer mir privat zufliesenden Sonderzahlung des Lieferanten oder alternativ Gutscheinen am günstigsten Verfahren werden?

Rückantwort
Sehr geehrter Ratsuchender,

dann dürfen Sie nicht schreiben, dass Sie selbständig sind. Sie erzielen dann Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit. Auch gibt es bei einer Kapitalgesellschaft keine Privatentnahmen, da eine Kapitalgesellschaft keine Privatspähre besitzt, Sie schreiben jedoch von einer Übernahme in’s Privatvermögen.

Warengutscheine, die dem GF der GmbH gewährt werden, stellen Sachbezüge dar, die zu den Einkünften aus nichtselbst. Arbeit gehören, sofern sie die Freigrenze von 44 € im Monat übersteigen. Zeitpunkt an dem der Sachbezug zufliesst, ist der Tag, an dem Ihnen die Gutscheine des Lieferanten ausgehändigt werden. Bemessungsgrundlage für den Sachbezug ist der übliche Bruttopreis am Abgabeort.

Weitere Ausführungen können nicht getätigt werden, da Ihre Angaben sehr knapp gehalten sind und auch Ihr Anstellungsvertrag mit der Kapitalgesellschaft geprüft werden müsste.

Mit freundlichen Grüßen


Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom Betriebswirt

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