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Kategorie: Lohnabrechnung

Frage: Lohnsteuer für Mini-Job-Geschäftsführer/Gesellschafter?

Gefragt am 13.03.2010 12:28 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1109

Ich bin sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerin (Teilzeit) und habe mich kürzlich nebenbei als Existenzgründerin mit einer GmbH/UG mit einem Kleingewerbe selbständig gemacht, wobei ich dort als alleinige Gesellschaftin geschäftsführend für 400,- € / Monat arbeite (derzeitige Umsätze/Auftragsvolumen lassen leider keine höheren Bezüge und weitere Arbeitnehmer zu, habe mehrere, aber kleine Aufträge/Auftraggeber).

Muss ich für meine Tätigkeit als Geschäftsführerin (400,- €) bei der Mini-Job-Zentrale sowie bei ELENA angemeldet werden, und wenn ja, welche Abgaben werden fällig (pauschale Lohnsteuer 2 % oder 20 %? Umlagen? SV-Abgaben?)?

Zu wessen Lasten gehen die Abgaben? Zu meinen persönlichen oder Firmenlasten?

Vorab schonmal Dankeschön!

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Antwort

Beantwortet von Matthias Wander (Profil ansehen)

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte.

Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (Beteiligung mehr als 50%) unterliegen nicht der Sozialversicherung, da sie keine Arbeitnehmer im Sinne der Sozialversicherung sind. Somit fallen für sie keine Beiträge für die geringfügige Beschäftigung an. Es müssen auch keine Meldungen an die Minijob-Zentrale oder für das ELENA-Verfahren gemacht werden.

Mit freundlichen Grüßen

Wander
Steuerberater

Nachfrage
Vielen Dank für die schnelle Nachricht.

So ganz war die Frage noch nicht beantwortet: Wenn ich nun hier nicht SV-Pflichtig bin: Wie sieht es aus mit der Lohnsteuer? Muss ein Pauschalbetrag abgeführt werden (und in welcher Höhe? z.B. 2% o. 20%?) oder wird ganz normal (nach Steuerklasse) ein Lohnsteuersatz errechnet und abgeführt? Und Umlagen (Insolvenzumlage/Lohnfortzahlung/Mutterschutz) muss nicht abgeführt werden?

Ich will als Existenzgründerin auch nix falsch machen.

Vielen Dank im Voraus!

Rückantwort
Für geringfügig Beschäftigte fällt grundsätzlich die pauschale Steuer in Höhe von 2% an. Dies allerdings nur, wenn auch der pauschale Beitrag zur Rentenversicherung anfällt.

Da in Ihrem Fall kein pauschaler Beitrag zur Rentenversicherung anfällt, fällt auch keine pauschale Lohnsteuer an.

Mit freundlichen Grüßen

Wander
Steuerberater

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