Kategorie: Lohnabrechnung |
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Frage: Geschäftswagen 1% Regelung/Fahrtkosten |
| Gefragt am 10.12.2011 19:38 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1037 |
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Situation: Berechnung der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Geschäftsstelle mit 0,03% |
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Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Nach neuer Rechtslage kommt es für die Zuschlagsbesteuerung nicht mehr darauf an, ob das Fahrzeug für die Fahrten zur Arbeit genutzt werden "könnte", sondern darauf, wie oft der Arbeitnehmer es "tatsächlich" für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat. Die Zuschlagsbesteuerung stellt keinen weiteren Nutzungswert für diese Fahrten dar, sondern lediglich einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug (BFH-Urteile vom 4.4.2008, BStBl. 2008 II S. 887 und 890; BFH-Urteil vom 28.8.2008, BStBl. 2009 II S. 280; BFH-Urteile vom 22.9.2010, VI R 54/09, VI R 55/09, VI R 57/09, BStBl. 2011 II S. 354-361). Wenn der Firmenwagen an weniger als 15 Tagen im Monat genutzt wird, braucht - statt monatlich 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer - nur die einzelne Fahrt mit 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer versteuert werden (BMF-Schreiben vom 1.4.2011, BStBl. 2011 I S. 301). Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet die Besteuerung nach der Einzelbewertung vorzunehmen. Die Bewertung muß für das ganze Jahr einheitlich vorgenommen werden. Das heißt es kann nur ab Januar optiert werden. In diesem Fall müssen Sie dem Arbeitgeber monatlich eine schriftliche Erlkärung abgeben, wann Sie welches Fahrzeug für Fahrten zur Artbeitsstätte genutzt haben. Die Regelung bedeutet folglich für beide Seiten Mehraufwand, den der Arbeitgeber nicht auf sich nehmen muss. Erst wenn er sich bereit erklärt , kann die Besteuerung nach der Einzelbewertung vorgenommen werden. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Michael Herrmann Steuerberater Diplom-Finanzwirt (FH) |
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