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Kategorie: Lohnabrechnung

Frage: Geschäftswagen 1% Regelung/Fahrtkosten

Gefragt am 10.12.2011 19:38 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1037

Situation: Berechnung der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Geschäftsstelle mit 0,03%
Da ich jedoch weniger als 40 Tage im Jahr in die Geschäftsstelle zur Arbeit fahre und sonst im Außendienst beschäftigt bin, gibt es meiner Meinung nach eine Regelung, für eine geringere Berechnung der Fahrtkosten.
Kann bzw. mu0 der Arbeitgeber dies in der monatlichen Lohnabrechnung berücksichtigen oder kann ich nur und ausschließlich über die Steuererklärung den Betrag zurückfordern.
Dies würde allerdings für mich bedeuten, dass ich monatl. Vorleistung erbringen muss.

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Antwort

Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Nach neuer Rechtslage kommt es für die Zuschlagsbesteuerung nicht mehr darauf an, ob das Fahrzeug für die Fahrten zur Arbeit genutzt werden "könnte", sondern darauf, wie oft der Arbeitnehmer es "tatsächlich" für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat. Die Zuschlagsbesteuerung stellt keinen weiteren Nutzungswert für diese Fahrten dar, sondern lediglich einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug (BFH-Urteile vom 4.4.2008, BStBl. 2008 II S. 887 und 890; BFH-Urteil vom 28.8.2008, BStBl. 2009 II S. 280; BFH-Urteile vom 22.9.2010, VI R 54/09, VI R 55/09, VI R 57/09, BStBl. 2011 II S. 354-361).

Wenn der Firmenwagen an weniger als 15 Tagen im Monat genutzt wird, braucht - statt monatlich 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer - nur die einzelne Fahrt mit 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer versteuert werden (BMF-Schreiben vom 1.4.2011, BStBl. 2011 I S. 301).

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet die Besteuerung nach der Einzelbewertung vorzunehmen. Die Bewertung muß für das ganze Jahr einheitlich vorgenommen werden. Das heißt es kann nur ab Januar optiert werden.

In diesem Fall müssen Sie dem Arbeitgeber monatlich eine schriftliche Erlkärung abgeben, wann Sie welches Fahrzeug für Fahrten zur Artbeitsstätte genutzt haben. Die Regelung bedeutet folglich für beide Seiten Mehraufwand, den der Arbeitgeber nicht auf sich nehmen muss. Erst wenn er sich bereit erklärt , kann die Besteuerung nach der Einzelbewertung vorgenommen werden.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Steuerberater
Diplom-Finanzwirt (FH)

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