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Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.
Die steuerrechtliche Würdigung erfolgt auf der Basis der gemachten Sachverhaltsangaben. Die Hinzufügen, Ändern oder Weglassen von Informationen kann die steuerrechtliche Würdigung beeinflussen.
Die von Ihnen angestrebte Änderung der Steuerklasse, um so ein geringeres Nettogehalt zu erreichen, das der Arbeitgeber dann wieder auf den gesetzlich vorgesehenen Mindestbetrag aufstocken muß, ist mittlerweile abschließend durch das Bundesarbeitsgericht entschieden worden. In seinen Urteilen vom 9.9.2003 (Az 9 AZR 554/02 und 9 AZR 605/02) hat das BAG entschieden, daß der Wechsel der Steuerklasse in all den Fällen rechtsmißbräuchlich ist, in denen die Wahl der Steuerklasse offensichtlich nachteilig ist. Wegen der Rechtsmißbräuchlichkeit ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, einen höheren Aufstockungsbetrag zu zahlen.
Dabei ist die Absicht Ihrer Ehefrau, eine höhere Arbeitszeit zu vereinbaren, um damit zu einem höherem Gehalt zu kommen, grundsätzlich geeignet, den Vorwurf des Rechtsmißbrauchs zu beseitigen. Allerdings muß im Rahmen einer detaillierten steuerlichen Beratung ausgerechnet werden, wie hoch das Gehalt Ihrer Frau sein muß, um erfolgreich argumentieren zu können. Es ist davon auszugehen, daß Ihr Arbeitgeber sich auf den Standpunkt stellen wird, daß die Änderung rechtsmißbräuchlich ist. In diesem Fall müssen Sie die Zahlung des erhöhten Aufstockungsbetrags wahrscheinlich im Klageweg einfordern.
Die konkrete Beurteilung, welche Maßnahmen notwendig sind, um dem Vorwurf der rechtsmißbräuchlichen Änderung der Steuerklassen erfolgreich entgegenzutreten, ist in Rahmen eines solchen Forums sowie vor dem Hintergrund der gemachten Angaben und des Einsatzes nicht möglich, da hier vor dem Hintergrund der zu erwartenden Haltung Ihres Arbeitgebers umfangreiche Haftungsrisiken entstehen. Daher empfehle ich Ihnen, bei einem Kollegen vor Ort eine detaillierte steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Gerne stehe ich Ihnen auch für diese Beratung zur Verfügung, in deren Rahmen ich den hier gezahlten Betrag vollumfänglich anrechnen würde.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Burchardt
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater
Nachfrage
Sehr geehrter Herr Burchardt,
erstmal vielen Dank für Ihre Antwort.
Zu Ihren Ausführungen hätte ich noch folgende Fragen:
1. Die von Ihnen genannten Urteile habe ich gelesen. Im späteren Urteil des BAG vom 13.06.2006 Az: 9 AZR 423/05 wird auch ausgeführt, dass der AG einer ihn belastenden Änderung der Stkl ggf. den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten kann. Die Wahl der Lohnsteuerklassen IV/IV jedoch sei allerdings regelmäßig nicht missbräuchlich.
Gestützt hierauf dürfte in unserem Fall der Wechsel von III/V nach IV/IV m.E. nicht rechtsmissbräuchlich und damit auch unproblematisch sein. Teilen Sie diese Auffassung auch?
2. Andere Expertenportale, z.B. http://www.vnr.de/b2b/personal/lohn-und-gehalt/altersteilzeit-und-aufstockungsbetrag.html führen zu dem o.g. Urteil sogar sehr kurz und eindeutig aus, dass ein Unternehmen aufgrund dieses Urteils einen Stkl-wechsel hinnehmen muss (also auch nach V/III). Sehen Sie dies auch so?
3.Für die Steuerklassenwahl III/V wird eine Gehalts- verteilung von 60% zu 40% empfohlen. Wäre diese Stkl-wahl auch bei 55% zu 45% noch als sachgerecht anzusehen oder müsste Ihrer Ansicht hierfür die monatlich nach III/V abzuführende Lohnsteuer in jedem Fall geringer(deutlich oder geringfügig) als die nach IV/IV abzuführende sein?
Für die Beantwortung der noch vorhandenen Unklarheiten bedanke ich mich herzlich im Voraus und wünsche Ihnen Herr Burchardt einen guten Rutsch und Alles Gute für das Neue Jahr.
Mit freundlichen Grüßen
Rückantwort
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Das von Ihnen zitierte Urteil legt in der Tat nahe, daß die Wahl der Steuerklassen IV/IV durch das BAG als grundsätzlich nicht rechtsmißbräuchlich eingestuft wird. Der erkennende Senat hat ausgeführt, daß der geforderte Sachgrund im Steuerrecht selbst angelegt sei und es Ihnen als Steuerpflichtiger nicht verwehrt sein kann, auch denn eine steuerlich schlechtere Kombination zu wählen, wenn Sie damit ein gesetzliches Wahlrecht zur Zusammenveranlagung oder Getrenntveranlagung ausüben. Nichts anders tun Sie mit der Wahl der Steuerklasse IV/IV.
Allerdings muß ich Sie darauf hinweisen, daß der Fall des zitierten Urteils anders als Ihrer liegt. Hier hat die Klägerin den Wechsel von der Steuerklasse V in die Steuerklasse IV vollzogen. Allerdings kann das aus meiner Sicht die grundsätzliche Aussage der Urteils nicht einschränken, wobei natürlich die Gefahr besteht, daß das Ihr Arbeitgeber und in der Folge die Gerichte anders beurteilen.
Außerdem muß berücksichtigt werden, daß ab dem 1.1.2010 die neuen Steuerklassen IV-Faktor eingeführt werden, die die Verteilung der Steuerlast berücksichtigen und somit Auswirkungen auf die Berechnung des Aufstockungsbetrages haben. Allerdings ist auch die Wahl von IV-Faktor nur die Ausübung eines Wahlrechts, so daß hier die Grundsätze des BAG-Urteils vom 13.06.2005 gelten dürften und Sie nicht zur Wahl dieser Steuerklassen gezwungen werden können. Da die Steuerklassen allerdings erst neu eingeführt werden, kann es naturgemäß noch keine Rechtsprechung zu diesem Themenfeld geben, die berücksichtigungsfähig wäre.
Allerdings sehe ich die Auffassung der anderen Portale als sehr kritisch an. In Tz. 14 wird eindeutig ausgeführt, daß der Arbeitgeber nicht jede Steuerklassenwahl akzeptieren muß. Hinter dem Wechsel muß immer ein sachlicher Grund stehen. In Tz. 19 wird das Gericht sogar noch deutlicher. Danach steht dem Arbeitgeber ein Prüfungsanlass zu, wenn die Kombination III/V gewählt wird. Auf Basis dieser aus meiner Sicht recht eindeutigen Aussagen kann ich die Einschätzung der anderen Portale nicht teilen.
In Tz. 17 geht das Gericht dann auf die von Ihnen genannte 60:40-Verteilung ein. Hierbei handelt es sich um eine grundsätzliche Aussage des Bundesfinanzministeriums, ab welcher Gehaltsverteilung die Wahl der nur Ehegatten vorbehaltenen Steuerklassen III/V sinnvoll ist. Dies kann aber nur eine Richtschnur sein. Im Urteil 9 AZR 605/02, Tz. 30 führt das BAG, daß im dem zugrundeliegenden Fall die Wahl der Steuerklassen III/V zur geringstmöglichen monatlichen Steuerlast führt. Dies ist aus meiner Sicht so zu interpretieren, daß im Rahmen einer Vergleichsrechnung ermittelt werden muß, ob die Steuerklassenwahl die monatliche Steuerlast minimiert. Tut sie das, liegt der vom Gericht geforderte sachliche Grund vor. Um Ihre Frage zu beantworten: Ist die Steuerlast geringer (wenn auch nur minimal), dürfte aus Sicht des BAG ein sachlicher Grund vorliegen.
Inwieweit die Urteile des Bundessozialgerichtes zur Wahl unlogischer Steuerklassen zur Erhöhung des Anspruchs auf Elterngeld (hier hat das BSG die Wahl unlogischer Steuerklassen als nicht rechtsmißbräuchlich beurteilt) Auswirkungen auch auf die Altersteilzeit hat, kann ich nicht beurteilen.
Aus haftungsrechtlichen Sicht muß ich Sie leider darauf hinwiesen, daß die von Ihnen angestrebte Wahl der Steuerklassen vor dem Hintergrund der gesamten Rechtslage höchst komplex ist und auch rechtlich umstritten ist. Die "sichere" Wahl ist aus meiner Sicht die Kombination IV/IV. Für die Kombination III/V ist eine detaillierte Vergleichsberechnung notwendig, ab welcher Gehaltsverteilung die niedrigste monatliche Steuerlast eintritt. Daraus ergibt sich dann die notwendige Höhe des Gehaltes Ihrer Ehefrau. Bitte haben Sie Verständnis dafür, daß ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes eine solche Vergleichsberechnung nicht durchführen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Burchardt
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater
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