Frag einen Steuerberater

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort erhalten
Hier Frage stellen!

Kategorie: Lohnabrechnung

Frage: 2te Tätigkeit für gleichen Arbeitgeber

Gefragt am 02.02.2011 15:12 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1158

Sehr geehrte/r Steuerberater/in,

ich arbeite in einer Schule(private Vereins-Trägerschaft)mit einer 1/2 Stelle im pädagogischen Bereich. Nunmehr ist mir,wegen Wegfall des bisherigen Hausmeisters,ein weiterer Vertrag als Hausmeister vom Trägerverein angeboten worden.Eine geringfügige Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber ist ausgeschlossen.
Frage 1: Ist eine (weitere)Anstellung als Hausmeister beim gleichen Arbeitgeber möglich, wenn der Verdienst sozialversicherungspflichtig über 400,- Euro liegt. Gibt es Besonderheiten zu beachten?
Frage 2: Ist es zulässig und (steuerrechtlich)sinvoller ein Kleingewerbe anzumelden und dem Trägerverein (Honorar-?)Rechnungen zu stellen?
Gibt es hier Besonderheiten zu beachten?
Vielen Dank für Ihre fundierte verwertbare Auskunft.

Weitere Fragen zum Thema "Lohnabrechnung" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Lohnabrechnung!
Antwort

Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

zu1) Ja. Sie können den bestehenden Arbeitsvertrag um die Hausmeistertätgkeit erweitern und eine neue Entlohnung vereinbaren. Ein 400-Euro-Job (Minijob) beim gleichen Arbeitgeber ist nicht möglich, da die Steuerfreiheit nur für Nebenbeschäftigungen zulässig ist und nicht als Ergänzung zur Hauptbeschäftigung. Daher ist die geringfügige Beschäftigung ausgeschlossen.

zu2) Mit einer selbständigen Nebentätigkeit für den Arbeitgeber ist steuerlich nichts gewonenn, da die Vergütung genauso steuerpflichtig ist, wie die eines Angestellten. Lediglich der Abrechnungsaufwand steigt.
Bei dieser Variante ist als Risikofaktor zu beachten, dass die Sozialversicherungsträger die Tätigkeit als sozialversicherungspflichtig einstufen könnten, da Sie der eines Angestellten gleichkommt.

Lediglich die steuerfreie Pauschale gem. § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz ist denkbar. Danach können Personen, die ehrenamtlich und unentgeltlich im Auftrag oder im Dienst eines gemeinnützigen Vereins oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mitwirken, Aufwandsentschädigungen bis zu 500 EUR im Jahr steuerfrei beziehen, sog. Ehrenamtsfreibetrag.
Dieser Betrag bleibt ebenfalls sozialversicherungsfrei. Allerdings ist dieser Freibetrag nur für unentgeltliche Tätigkeiten, bei denen eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird vorgesehen.

Leider kommen Sie nach der Sachlage um eine steuer- und sozialversicherungspflichtige Tätigkeitsvergütung bei diesem Arbeitgeber nicht herum.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

Nachfrage
Sehr geehrter Herr Herrmann,

zu 1. die Möglichkeit einer "Erweiterung" des Arbeitsvertrages war klar. Die Frage war nach einem "weiteren", eines zweiten selbstständigen Arbeitsvertrages(über 400,- Euro). Geht man von einer Gesamtsumme(Gehalt) aus ergeben sich bei einer Aufteilung auf zwei Summen(Arbeitsverträge) durchaus erstmal rein rechnerisch Vorteile, durch geringe Sozialabgaben, gegenüber einem hohen Gesamtgehalt. Die Frage ist, ob dies zulässig ist, wenn die Tätigkeitsgebiete auch völlig unterschiedlich sind aber der Arbeitgeber für beide Verträge derselbe ist?!

Ich wäre dankbar,wenn Sie die Antwort zu meiner Frage 1 hier noch mal präzisieren könnten.

MfG

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

nach der Rechtsprechung ist es steuerechtlich unter bestimmten Voraussetzungen, die hier nicht gegeben sind, durchaus möglich zwei Arbeitsverhältnisse bei einem Arbeitgeber zu vereinbaren. Steuerliche Vorteile ergeben sich hierdurch jedoch nicht.
Ihre Nachfrage zielt auf arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte ab, die Ihnen nur eine entsprechend spezialisierter Arbeitsrechtler erläutern kann (und darf).
Grundsätzlich sind bei getrennten Arbeitsbereichen auch verschiedene Arbeitsverträge möglich. Sozialversicherungsrechtlich wird jedoch auch dann von einem sogenannten "einheitlichen Beschäftigungsverhältnis" ausgegangen, sodass niedrigere Beiträge nicht generiert werden können.
Ich hoffe die meine Antwort ausreichend präzisiert zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Michael Herrmann, Steuerberater

Weitere Fragen zum Thema "Lohnabrechnung" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Lohnabrechnung!