Kategorie: Lohnabrechnung |
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Frage: 2te Tätigkeit für gleichen Arbeitgeber |
| Gefragt am 02.02.2011 15:12 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1158 |
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Sehr geehrte/r Steuerberater/in, |
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Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. zu1) Ja. Sie können den bestehenden Arbeitsvertrag um die Hausmeistertätgkeit erweitern und eine neue Entlohnung vereinbaren. Ein 400-Euro-Job (Minijob) beim gleichen Arbeitgeber ist nicht möglich, da die Steuerfreiheit nur für Nebenbeschäftigungen zulässig ist und nicht als Ergänzung zur Hauptbeschäftigung. Daher ist die geringfügige Beschäftigung ausgeschlossen. zu2) Mit einer selbständigen Nebentätigkeit für den Arbeitgeber ist steuerlich nichts gewonenn, da die Vergütung genauso steuerpflichtig ist, wie die eines Angestellten. Lediglich der Abrechnungsaufwand steigt. Bei dieser Variante ist als Risikofaktor zu beachten, dass die Sozialversicherungsträger die Tätigkeit als sozialversicherungspflichtig einstufen könnten, da Sie der eines Angestellten gleichkommt. Lediglich die steuerfreie Pauschale gem. § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz ist denkbar. Danach können Personen, die ehrenamtlich und unentgeltlich im Auftrag oder im Dienst eines gemeinnützigen Vereins oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mitwirken, Aufwandsentschädigungen bis zu 500 EUR im Jahr steuerfrei beziehen, sog. Ehrenamtsfreibetrag. Dieser Betrag bleibt ebenfalls sozialversicherungsfrei. Allerdings ist dieser Freibetrag nur für unentgeltliche Tätigkeiten, bei denen eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird vorgesehen. Leider kommen Sie nach der Sachlage um eine steuer- und sozialversicherungspflichtige Tätigkeitsvergütung bei diesem Arbeitgeber nicht herum. Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Michael Herrmann Dipl.-Finanzwirt (FH) Steuerberater
Nachfrage Rückantwort |
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