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Kategorie: Kapitalvermögen

Frage: Wegzug ins Ausland - Abgeltungssteuer Kapitalanlagen

Gefragt am 11.11.2011 20:22 Uhr | Einsatz: € 80,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1039

Sehr geehrte Damen und Herren,

in einem der nächsten Jahre plane ich ab April einen längeren Auslandsaufenthalt (Weltreise von 3-4 Monaten bis 1,5 Jahren Dauer). Aktuell bin ich selbständig, meine Büroräume sind jedoch bereits gekündigt und werden aufgegeben. Meine Frau ist Beamtin in dreijähriger Elternpause. Eine Rückkehr nach Deutschland ist wahrscheinlich, es werden dann bei Rückkehr neue Büroräume zur Miete gesucht, die alten also nicht mehr bezogen.

Aktuell wohnen wir zur Miete, diese Wohnung wollen wir für den gleichen Preis, den wir als Miete zahlen, befristet und möbliert untervermieten und bei Rückkehr erneut beziehen. In der Wohnung lagern wir weiter unsere Gegenstände und Möbel, sie wird uns aber nicht mehr zugänglich sein. Darüber hinaus besitzen wir ein Mietshaus in Bochum, welches aber nie selbst genutzt wurde und vollständig vermietet ist. Es besteht auch keine Vermietung an Angehörige. Uns ist klar, dass die Mieteinnahmen des Mietshauses in Bochum weiter in D versteuert werden müssen, auch bei Wegzug.

Unsere Überlegung ist nun, dass wir uns aus Deutschland abmelden (Ziel z.B. „unbekannt" oder wahlweise auch ein EU-Staat -z.B. Spanien oder ein sonstiger Staat weltweit). Wir werden uns voraussichtlich nirgendwo anders anmelden, bei unserer Reise auch in keinem Land mehr als 6 Monate verbringen. Die Abmeldung hätte unseres Erachtens den Vorteil, dass wir Veräußerungsgewinne aus Zertifikaten und Aktien, die wir halten, dann abgeltungssteuerfrei realisieren könnten, während wir aus Deutschland abgemeldet sind. Nachteilig wäre hingegen unseres Erachtens, dass Kindergeld und Elterngeld nicht gezahlt würden, nehmen wir an. Die finanziellen Vorteile würden jedoch überwiegen, sofern eine abgeltungssteuerfreie Veräußerung möglich ist. Uns ist klar, dass Dividenden weiterhin in D versteuert werden müssen, auch bei Wegzug.

Unsere Fragen hierzu:

1) Ist eine abgeltungssteuerfreie Veräußerung von Zertifikaten und Aktien kurz nach Wegzug möglich ohne dass zuvor eine Art Wegzugsbesteuerung / Stichtagsbesteuerung bei Wegzug stattfindet (wir halten erheblich weniger als 1% der entsprechenden Unternehmen als Aktien oder Zertifikate)? Reicht hierfür die vorherige Übergabe der Abmeldebescheinigung an die depotführende Bank?

2) Ist zu erwarten, dass unser Wegzug steuerlich akzeptiert wird? Gibt es Hindernisse durch die untervermietete Wohnung oder das Mietshaus (alle Bindungen nach D müssen ja abgebrochen werden, es darf kein Wohnraum zur Nutzung bestehen)?

3) Welche Zeiträume müssen wir einhalten? Reichen da wenige Monate Abmeldung oder muss im Kalenderjahr mindestens ein halbes Jahr Abmeldung bestehen oder sogar mehr? Ist der maßgebliche Bezugszeitraum ein Kalenderjahr oder funktioniert auch ein halbes Jahr Abwesenheit über den Jahreswechsel? Müssen die Zeiträume am Stück genommen werden oder zählt die Gesamtdauer der Abwesenheit?

4) Ist es relevant, welches Ziel wir bei der Abmeldung angeben (unbekannt, EU-Staat, sonstiger Staat)?

5) Gibt es weitere steuerliche / finanzielle Nachteile der Abmeldung außerhalb des Wegfalls von Kindergeld und Elterngeld sowie der entsprechenden Umstellungen der Versicherungen?

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Antwort

Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Grundsätzlich ist zu bedenken, dass die unbeschränkte Steuerpflicht nur dann beseitigt wird, wenn Sie ganzjährig weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland innehaben. Andernfalls liegt eine zeitweise unbeschränkte Steuerpflicht vor, sodass der Sonertatbestand des § 32b Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in Verbindung mit § 2 Absatz 7 Satz 3 EStG greift.
Durch die ausdrückliche Einbeziehung des § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG ist sichergestellt, dass der Emigrant/Immigrant mit Inlandseinkünften durch die Anwendung des Progressionsvorbehalts entsprechend seiner Leistungsfähigkeit besteuert wird. Steuerpflichtig sind dann die Inlandseinkünfte. Die ausländischen Einkünfte sind steuerfrei, werden jedoch zu Bemessung des Steuersatzes hinzugerechnet. Eine Steuerbefreiung der Kapitaleinkünfte ist dann unter Umständen nicht möglich.

zu 1) Nur wenn Sie in einem Kalenderjahr nicht, auch nicht nur zeitweise, unbeschränkt Steuerpflichtig in Deutschland sind, sind Ihre Kapitaleinkünfte steuerfrei. Dies gilt für alle Kapitaleinkünfte (Zinsen, Dividenden, Ausschüttungen, Veräußerungsgewinne usw.), mit Ausnahme der in § 49 (1) Nr. 5 EStG genannten Einkünfte (u.a. Dividenden inländischer Schuldner). Die Abgeltungssteuer als Erhebungsform der Einkommensteuer kann von Steuerausländern nicht erhoben werden, da kein Besteuerungsrecht besteht. Insofern hat der neue Staat ab dem Zeitpunkt der Wohnsitzbegründung das Besteuerungsrecht über die Kapitaleinkünfte. Übergangsfristen gibt es hierfür nicht.

Der Bank müssen Sie eine von der ausländischen Finanzbehörde ausgestellte Wohnsitzbescheinigung vorlegen. Diese kann dann für den Steuerabzug davon ausgehen, dass im Inland nur eine beschränkte Steuerpflicht besteht.

zu 2) Abgesehen von der zeitlichen Komponente (zeitweise unbeschränkte Steuerpflicht) besteht hier die zentrale Problematik der Aufgabe des Wohnsitzes.

Die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG entfällt bei der Aufgabe jeglichen Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts im Inland und somit auch dann, wenn weltweit keine neue Ansässigkeit begründet wird, wie z.B. im Fall einer Weltreise.
Aber: Für das Finanzamt muss ein langfristiges Fernbleiben erkennbar sein. Deswegen ist eine befristete Vermietung oder auch das Leerstehenlassen der Wohnung sehr kritisch zu beurteilen.

zu 3) Wie Eingangs beschrieben führt die nur zeitweise Abwesenheit zur zeitweisen unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland. Sie sind genau für den Zeitraum unbeschränkt steuerpflichtig, in dem Sie in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, selbst wenn dies nur ein Tag ist.

zu 4) Selbstverständlich ist dies relevant. Für den Zeitraum, in dem Sie in Deutschland nicht oder nur beschränkt steuerpflichtig sind, unterliegen Ihre Einkünfte der Besteuerung des Staates, den Sie wählen. Sie sparen folglich nur dann Steuern, wenn die dortigen Steuergesetze die entsprechenden Einkünfte mit einem niedrigeren Steuersatz belegen. Beachten Sie hierzu Punkt 1) nach dem Sie die Befreiung von der Abgeltungssteuer nur bekommen, wenn bescheinigt wird, dass das Einkommen in einem anderen Staat besteuert wird.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch die Wegzugsbesteuerung in niedrig besteuernde Gebiete. In diesem Fall kann nach §§ 2-5 Außensteuergestetz das inländische Kapitalvermögen 10 Jahre lang weiter besteuert werden, wenn das Vermögen weiterhin bei inländischen Banken verbleibt.

zu 5) Diese Frage ist leider zu allgemein gestellt, um sie im Rahmen dieser Online-Beratung tiefgreifend zu erörten. Fragen zu außersteuerlichen Probelmatiken können darüber hinaus nicht beantwortet werden.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Steuerberater
Diplom-Finanzwirt (FH)

Nachfrage
Sehr geehrter Herr Herrmann,

vielen Dank für Ihre Auskunft. Eine konkrete Nachfrage habe ich zur Erläuterung der Auswirkungen der von Ihnen dargelegten zeitweisen unbeschränkten Steuerpflicht:

Ich habe Sie folgendermaßen verstanden: Wenn wir uns beispielsweise im Kalenderjahr 2012 ab April im Ausland für einen Wohnsitz anmelden und erst Januar 2013 zurückkehren, bleiben von April 2012 bis Januar 2013 lediglich Inlandsgewinne steuerpflichtig - sofern die vollständige Wohnsitzverlegung überhaupt anerkannt wird (Risiko befristete Untervermietung / keine dauerhafte Wohnsitzverlagerung).

Meine Frage:
Wann zählen die Veräußerungsgewinne z.B. im Juni 2012 als Inlandsgewinne? Hängt das davon ab, ob das Zertifikat eine deutsche ISIN hat oder wo die Kapitalgesellschaft, die es ausgibt, ihren Sitz hat, oder ob es auf einem deutschen oder ausländischen Depot liegt? – im letzteren Fall könnte ich es ja ganz einfach vor der Veräußerung z.B. auf ein österreichisches Depot übertragen. Es handelt sich allerdings um Wertpapiere größer 200.000 Euro.

Mit freundlichen Grüßen, der Fragesteller

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

Vielen Dank für Ihre Nachfrage. Bezüglich des ersten Teils ihrer Nachfrage haben Sie mich richtig verstanden. Die beschränkte Steuerpflicht bezieht sich jedoch nicht auf Veräußerungsgewinne aus Wertpapiergeschäften. Diese sind in § 49 (1) Nr. 5 EStG nicht aufgeführt. Die beschränkte Steuerpflicht gilt folglich nur für Erträge aus inländischen Quellen. Der Veräußerungsgewinn ist kein Ertrag in diesem Sinne. Folglich sind die Veräußerungsgewinne stichtagsbezogen dort zu versteuern, wo Sie am Stichtag steuerpflichtig sind. Während ihrer Abwesenheit aus Deutschland, werden nur Kapitaleinkünfte, die der beschränkten Steuerpflicht unterliegen in Deutschland steuerpflichtig.

Der Ort Verwaltung der Wertpapiere ist unerheblich. Die kurzfristige Verlegung des Wohnsitzes vor der Veräußerung, könnte jedoch auch als schädliche Steuergestaltung im Sinne von § 42 Abgabenordnung (Gestaltungsmissbrauch) gewertet werden.

Ich betone nochmals, dass diese Online Beratung lediglich zu ihrer ersten Orientierung dienen kann. Gerade bei einem solch komplexen Vorhaben ist eine tiefergehende Beratung notwendig, die sie vor Ort in Anspruch nehmen sollten.

Freundlichen Grüßen Michael Herrmann , Steuerberater

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