Kategorie: Kapitalvermögen |
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Frage: Wegzug ins Ausland - Abgeltungssteuer Kapitalanlagen |
| Gefragt am 11.11.2011 20:22 Uhr | Einsatz: € 80,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1039 |
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Sehr geehrte Damen und Herren, |
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Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Grundsätzlich ist zu bedenken, dass die unbeschränkte Steuerpflicht nur dann beseitigt wird, wenn Sie ganzjährig weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland innehaben. Andernfalls liegt eine zeitweise unbeschränkte Steuerpflicht vor, sodass der Sonertatbestand des § 32b Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in Verbindung mit § 2 Absatz 7 Satz 3 EStG greift. Durch die ausdrückliche Einbeziehung des § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG ist sichergestellt, dass der Emigrant/Immigrant mit Inlandseinkünften durch die Anwendung des Progressionsvorbehalts entsprechend seiner Leistungsfähigkeit besteuert wird. Steuerpflichtig sind dann die Inlandseinkünfte. Die ausländischen Einkünfte sind steuerfrei, werden jedoch zu Bemessung des Steuersatzes hinzugerechnet. Eine Steuerbefreiung der Kapitaleinkünfte ist dann unter Umständen nicht möglich. zu 1) Nur wenn Sie in einem Kalenderjahr nicht, auch nicht nur zeitweise, unbeschränkt Steuerpflichtig in Deutschland sind, sind Ihre Kapitaleinkünfte steuerfrei. Dies gilt für alle Kapitaleinkünfte (Zinsen, Dividenden, Ausschüttungen, Veräußerungsgewinne usw.), mit Ausnahme der in § 49 (1) Nr. 5 EStG genannten Einkünfte (u.a. Dividenden inländischer Schuldner). Die Abgeltungssteuer als Erhebungsform der Einkommensteuer kann von Steuerausländern nicht erhoben werden, da kein Besteuerungsrecht besteht. Insofern hat der neue Staat ab dem Zeitpunkt der Wohnsitzbegründung das Besteuerungsrecht über die Kapitaleinkünfte. Übergangsfristen gibt es hierfür nicht. Der Bank müssen Sie eine von der ausländischen Finanzbehörde ausgestellte Wohnsitzbescheinigung vorlegen. Diese kann dann für den Steuerabzug davon ausgehen, dass im Inland nur eine beschränkte Steuerpflicht besteht. zu 2) Abgesehen von der zeitlichen Komponente (zeitweise unbeschränkte Steuerpflicht) besteht hier die zentrale Problematik der Aufgabe des Wohnsitzes. Die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG entfällt bei der Aufgabe jeglichen Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts im Inland und somit auch dann, wenn weltweit keine neue Ansässigkeit begründet wird, wie z.B. im Fall einer Weltreise. Aber: Für das Finanzamt muss ein langfristiges Fernbleiben erkennbar sein. Deswegen ist eine befristete Vermietung oder auch das Leerstehenlassen der Wohnung sehr kritisch zu beurteilen. zu 3) Wie Eingangs beschrieben führt die nur zeitweise Abwesenheit zur zeitweisen unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland. Sie sind genau für den Zeitraum unbeschränkt steuerpflichtig, in dem Sie in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, selbst wenn dies nur ein Tag ist. zu 4) Selbstverständlich ist dies relevant. Für den Zeitraum, in dem Sie in Deutschland nicht oder nur beschränkt steuerpflichtig sind, unterliegen Ihre Einkünfte der Besteuerung des Staates, den Sie wählen. Sie sparen folglich nur dann Steuern, wenn die dortigen Steuergesetze die entsprechenden Einkünfte mit einem niedrigeren Steuersatz belegen. Beachten Sie hierzu Punkt 1) nach dem Sie die Befreiung von der Abgeltungssteuer nur bekommen, wenn bescheinigt wird, dass das Einkommen in einem anderen Staat besteuert wird. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch die Wegzugsbesteuerung in niedrig besteuernde Gebiete. In diesem Fall kann nach §§ 2-5 Außensteuergestetz das inländische Kapitalvermögen 10 Jahre lang weiter besteuert werden, wenn das Vermögen weiterhin bei inländischen Banken verbleibt. zu 5) Diese Frage ist leider zu allgemein gestellt, um sie im Rahmen dieser Online-Beratung tiefgreifend zu erörten. Fragen zu außersteuerlichen Probelmatiken können darüber hinaus nicht beantwortet werden. Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Michael Herrmann Steuerberater Diplom-Finanzwirt (FH)
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