Kategorie: Kapitalvermögen |
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Frage: Schuldzinsen bei getrennt lebenden Ehepartner |
| Gefragt am 10.10.2010 10:48 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1027 |
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Sehr geehrte Steuerberater, |
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Beantwortet von Matthias Wander (Profil ansehen)
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte. Die Zinseinnahmen, die Sie von Ihrem Mann erhalten, stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen dar und sind in der Anlage KAP Zeile 22 "Einkünfte aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art" zu erklären. Von den Zinseinnahmen kann der Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 € abgezogen werden. Ob die Zinsen für das Darlehen für die Eigentumswohnung abuzgsfähig sind, hängt davon ab, ob Sie mit der ETW steuerpflichtige Einnahmen erzielen. Da Sie die Wohnung selbst bewohnen, sind die Darlehenszinsen steuerlich nicht abzugsfähig. Auch eine Verrechnung mit den Zinseinnahmen ist nicht möglich. Ich bedauere Ihnen keine günstigere Mitteilung machen zu können. Mit freundlichen Grüßen Wander Steuerberater |
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