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Höhe der Kapitalertragssteuer bei niedrigem Renteneinkommen

Gefragt am 20.05.2015
14:51 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2078

 

Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Frau und ich zahlen insgesamt 4,8 % (durchschnittl.) Einkommensteuer nach Splittingtarif ohne Kirchensteuer (Grenzsteuersatz knapp 20,5%) auf unsere Renteneinkünfte. Zuzüglich zu den Renteneinkünften haben wir Kapitalerträge, die abzüglich 1.602 EUR Freibetrag p.a. laut Gesetzgeber pauschal mit 25 % zzgl. 5,5 % Soli pauschal zu versteuern sind. Weil das zu hoch ist, scheint es sinnvoll, die Kapitalerträge zusammen mit den Renteneinkünften als Einkommenssteuer zu versteuern. Das aber führt in unserem Fall dazu, dass die Gesamtsteuer aus Rente und Kapitalerträgen noch höher ist, als wenn wie bisher Rente (4,8 % Steuer) und Kapitalerträge (25 % zzgl. 5,5 % Soli) separat versteuert werden.

Nun haben wir gehört, dass wenn bei Rentnern der Einkommensteuersatz (bei uns 4,8 nach Splittingtarif) niedriger als der pauschale Kapitalertragssteuersatz (25 % zzgl. 5,5 % Soli) ist, die Möglichkeit bestehen soll, auch die Kapitalerträge separat nach dem vorhandenem Einkommenssteuersatz versteuern zu können. Dass hieße, falls das stimmt, dass wir unsere Kapitalerträge also auch mit 4,8 % unseres durchschnittl. Einkommenssteuersatzes oder evtl. mit knapp 20,5 % vom vorhandenem Grenzsteuersatz unserer Rentensteuer versteuern - statt mit 25 % + 5,5 % Soli.
Frage: Wenn das also wie oben geschildert ginge (Anwendung durchschnittl. Einkommenssteuersatzes oder Grenzsteuersatz ?), hätten wir gern gewußt, was wir beim Finanzamt beantragen müssen.
Wir werden im übrigen stets zusammen nach Splittingtarif veranlagt. Die Steuer auf die niedrige Rente meiner Frau wäre allein versteuert (also ohne Zusammenveranlagung) = 0 EUR. Der Kapitalertrag wiederum stammt vollständig aus Ihrem Vermögen.

Vielen Dank

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 20.05.2015
14:51 Uhr
- Anonymisiert - Anonymisiert
Dieser Experte ist momentan nicht aktiv.
Beantwortet am 20.05.2015 21:26 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2078

Antwort unseres Experten

Sehr geehrter Fragesteller,

im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes, unter Beachtung der Regelungen dieses Forums, möchte ich Ihre Frage beantworten.

Aus Ihrer Sachverhaltsschilderung könnte gefolgert werden, dass bei Zusammenveranlagung bei Ihren Einkünften aus Renten und Kapitalvermögen mit einem persönlichen Einkommensteuersatz unter 25% gerechnet werden kann ...



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