Kategorie: Kapitalvermögen |
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Frage: EUR Podium Note Credit Suisse vom 25.02.2003 |
| Gefragt am 22.09.2009 17:58 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1027 |
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EUR Podium Note Credit Suisse vom 25.02.2003, Laufzeit 5 Jahre, sog. Finanzinnovation, feste Verzinsung der Jahre 1 und 2, |
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Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)
Sehr geehrte Frau Kniep,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte. Bitte beachten Sie, daß ich meiner Antwort die von Ihnen gemachten Angaben, insbesondere zu rgewählten Anlage zugrundelege. Sofern diese Anlage nicht die unterstellten Charakteristika aufweist, kann sich die steuerrechtliche Beurteilung ändern. Die Podium Note der Credit Suisse weist nach dem Emissionsprospekt der Credit Suisse folgende Ausstattungsmerkmale aus: In den ersten beiden Jahren erfolgt eine feste Zinszahlung von 1,5%, während in den nächsten Jahre ein von der Anzahl der Wertpapiere, die ein gewisse Barriere unterschreitet, abhängiger, geminderter Zinscoupon gezahlt wird. Die festen Zinszahlungen der ersten beiden Jahre unterfallen unzweifelhaft dem § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Aufgrund der Ausgestaltung der Anleihe (die Erträge hängen vollständig von der Marktentwicklung ab), ist aus meiner Sicht eine Finanzinnovation iSd § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG in der für die Verlangungszeiträume 2007 und 2008 geltenden Fassung. Die Besteuerung nach dieser Norm gilt allerdings nur für die Erträge aus einer möglichen Veräußerung der Anleihe. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 3 EStG schließt explizit die laufenden Zinszahlungen nicht aus, die somit auch der laufenden Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG unterliegen. Dieses Ergebnis wird durch die garantierte Rückzahlung der Anfangseinzahlung unterstützt. Die Rückzahlung dieses Betrages ist unabhängig von der Kursentwicklung. Somit erfüllt die Anleihe das Tatbestandsmerkmal des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Die laufenden Zinsen der Jahre 2007 und 2008 sind damit Einkünfte aus Kapitalvermögen und somit steuerpflichtig. Wie Sie allerdings den vielen unterschiedlichen Auskünften entnehmen können, bestehen hier durchaus Ermessensspielräume. Andere Einschätzungen mögen durchaus vertretbar sein, bergen allerdings das Risiko einer Nichtanerkennung durch die Finanzverwaltung und damit weitere Kosten der Steuerdurchsetzungsberatung in sich. Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich gewesen zu sein. Mit freundlichen Grüßen Oliver Burchardt Steuerberater |
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