Kategorie: Kapitalvermögen |
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Frage: ETF |
| Gefragt am 27.01.2010 10:06 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1031 |
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Bewertung: 4,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Da es sich bei ETF um offene Sondervermögen handelt, sind die steuerlichen Regelungen des Investmentsteuergesetzes wie bei aktiv verwalteten Fonds anzuwenden. Der Unterschied besteht lediglich in der Zusammensetzung der im Fondsvermögen gehaltenen Wertpapiere. Der Wert des ETF hängt somit von der Wertentwicklung des jeweiligen Index ab. Die Besteuerung der Fondserträge folgt den allgemeinen Regeln für Investmenterträge. Mit der Abgeltungsteuer werden die bisher im Grundsatz der steuerfreien Vermögenssphäre zuzuordnenden Wertzu- und abwächse in die Schedule „Einkünfte aus Kapitalvermögen” einbezogen, so dass im Grundsatz für ab 1. 1. 2009 erworbene Wertpapiere eine fristenunabhängige Besteuerung mit dem einkommensteuerrechtlichen Sondertarif (25 %) erfolgt. In der Praxis privat gehaltener Kapitalanlagen spielen hier insbesondere die Tatbestände der Wertpapierveräußerungen eine wesentliche Rolle. Die Veräußerung von Aktien und aktienähnlichen Genussrechten ist in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG , diejenige von Anleihen und Zertifikaten in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG geregelt. Die Veräußerung von Investmentanteilen lässt sich nicht unmittelbar unter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG einordnen, da Investmentfonds nicht den dort genannten Körperschaften bzw. juristischen Personen zuzurechnen sind, die originär Gewinnanteile nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG generieren. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG . § 8 Abs. 5 Satz 1 InvStG ordnet daher an, dass Gewinne aus Veräußerungen bzw. Rückgaben von Fondsanteilen zu den Einkünften gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG „gehören”. Sie merken sicherlich, dass das Thema einmal mehr komplizierter ist, als es die Frage vermuten lassen würde. Grundsätzlich sind alle Erträge, seien es Kursgewinne, Ausschüttungen oder sonstige Erlöse, in irgendeiner Weise durch den § 20 EStG abgedeckt, sodass alle Erträge ohne Fristbeschränkungen steuerpflichtig sind. Der Sitz der Investmentgesellschaft, der Lagerort oder der Sitz der depotführenden Bank sind für diese Beurteilung unmaßgeblich. Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben einen ersten Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Michael Herrmann Dipl.-Finanzwirt (FH) Steuerberater
Nachfrage Rückantwort |
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