Frag einen Steuerberater

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort erhalten
Hier Frage stellen!

Kategorie: Kapitalvermögen

Frage: ETF

Gefragt am 27.01.2010 10:06 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1031
Bewertung: 4,0 (von 5 Sternen) ETF , 4 von 5 bei 1 Bewertungen Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte amerikanische ETFs (exchange tradet funds - z.B. QQQQ oder SPDR) mit interactive brokers handeln. Wie werden diese steuerrechtlich behandelt? Mit freundlichen Grüßen W. Schulz

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte amerikanische ETFs (exchange tradet funds - z.B. QQQQ oder SPDR) mit interactive brokers handeln. Wie werden diese steuerrechtlich behandelt?

Mit freundlichen Grüßen
W. Schulz

Weitere Fragen zum Thema "Kapitalvermögen" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Kapitalvermögen!
Antwort

Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Da es sich bei ETF um offene Sondervermögen handelt, sind die steuerlichen Regelungen des Investmentsteuergesetzes wie bei aktiv verwalteten Fonds anzuwenden. Der Unterschied besteht lediglich in der Zusammensetzung der im Fondsvermögen gehaltenen Wertpapiere.
Der Wert des ETF hängt somit von der Wertentwicklung des jeweiligen Index ab. Die Besteuerung der Fondserträge folgt den allgemeinen Regeln für Investmenterträge.

Mit der Abgeltungsteuer werden die bisher im Grundsatz der steuerfreien Vermögenssphäre zuzuordnenden Wertzu- und abwächse in die Schedule „Einkünfte aus Kapitalvermögen” einbezogen, so dass im Grundsatz für ab 1. 1. 2009 erworbene Wertpapiere eine fristenunabhängige Besteuerung mit dem einkommensteuerrechtlichen Sondertarif (25 %) erfolgt. In der Praxis privat gehaltener Kapitalanlagen spielen hier insbesondere die Tatbestände der Wertpapierveräußerungen eine wesentliche Rolle. Die Ver­äußerung von Aktien und aktienähnlichen Genussrechten ist in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG , diejenige von Anleihen und Zertifikaten in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG geregelt.

Die Veräußerung von Investmentanteilen lässt sich nicht unmittelbar unter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG einordnen, da Investmentfonds nicht den dort genannten Körperschaften bzw. juristischen Personen zuzurechnen sind, die originär Gewinnanteile nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG generieren.
§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG . § 8 Abs. 5 Satz 1 InvStG ordnet daher an, dass Gewinne aus Veräußerungen bzw. Rückgaben von Fondsanteilen zu den Einkünften gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG „gehören”.

Sie merken sicherlich, dass das Thema einmal mehr komplizierter ist, als es die Frage vermuten lassen würde.

Grundsätzlich sind alle Erträge, seien es Kursgewinne, Ausschüttungen oder sonstige Erlöse, in irgendeiner Weise durch den § 20 EStG abgedeckt, sodass alle Erträge ohne Fristbeschränkungen steuerpflichtig sind.

Der Sitz der Investmentgesellschaft, der Lagerort oder der Sitz der depotführenden Bank sind für diese Beurteilung unmaßgeblich.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben einen ersten Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

Nachfrage
Sehr geehrter Herr Herrmann,

vielen Dank für die schnelle Antwort.

Meine Verunsicherung resultiert aus einem Artikel im Internet, in dem die Rede von Strafsteuer für nicht im Bundesanzeiger geführte ETFs war.

Aber anscheinend schließt sich das mit Ihrer Aussage:

"Der Sitz der Investmentgesellschaft, der Lagerort oder der Sitz der depotführenden Bank sind für diese Beurteilung unmaßgeblich."

aus. Wenn ich das richtig verstehe?

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller, sie spielen mit Ihrer Rückfrage auf die Regelung des § 6 InvestStG an(Zitat):
"Sind die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 (Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen durch die Fondsgesellschaft) nicht erfüllt, sind beim Anleger die Ausschüttungen auf Investmentanteile, der Zwischengewinn sowie 70 Prozent des Mehrbetrags anzusetzen, der sich zwischen dem ersten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis eines Investmentanteils ergibt; mindestens sind 6 Prozent des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises anzusetzen. 2Wird ein Rücknahmepreis nicht festgesetzt, so tritt an seine Stelle der Börsen- oder Marktpreis. 3Der nach Satz 1 anzusetzende Teil des Mehrbetrags gilt mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres als ausgeschüttet und zugeflossen."
Insofern ist diese Strafsteuer bei der Auswahl des Fonds zu beachten. Ob der von Ihnen gewählte Fonds die Tranzparenzvorschriften einhält, können Sie im Bundesanzeiger nachsehen. (www.ebundesanzeiger.de)

Ich bin bei der Beantwortung der Frage davon ausgegangen, dass Sie die grundsätzliche Besteuerung von ETF im Rahmen des Einkommensteuergesetzes erfahren wollten, die schon unübersichtlich genug ist. Um den Schlusssatz nicht zu offen stehen zu lassen, weise ich darauf hin, dass bei ausländischen Einkünften das Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Staat der Investmentgesellschaft beachtet werden muss.
Meine Beurteilung bezog sich auf die deutschen Besteuerungsregeln. Mit freundlichen Grüßen Michael Herrmann, Steuerberater

Weitere Fragen zum Thema "Kapitalvermögen" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Kapitalvermögen!
Bewertung
2. Wie bewerten Sie die Reaktionszeit des Steuerberaters?
5,0
1. Wie hilfreich war die Antwort des Steuerberaters?
3,0
3. Wie empfehlenswert ist der Steuerberater?
4,0