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Einnahme-Überschussrechnung - Korrektur Personalkosten

Gefragt am 14.03.2018
17:28 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1365

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

für die folgende Frage zur Einkommensteuererklärung, Anlage EÜR, suche ich eine Antwort:
Ich bin freiberuflicher Architekt und Einnahme-Überschuss-Rechner. 2017 sind mir in der Gehaltsabrechnung für einen angestellten Architekten zwei Fehler unterlaufen, die erst 2018 im Rahmen meiner Jahresabschlussarbeiten bemerkt wurden.

1. Ich habe meinem Mitarbeiter knapp 80 Euro zuviel Gehalt im September 2017 überwiesen. Diese hat er mir im März 2018 rückerstattet.

2. Der Mitarbeiter ist bei einem Versorgungswerk rentenversichert. Ich habe im März 2018 die Beitragserhebung für September 2017 korrigiert und erhalte hier eine Erstattung in Höhe von rund 30 Euro in 2018.

Meine Frage: Welche Gehalts- und Sozialversicherungsbeiträge setze ich in meinen Betriebsausgaben 2017 bzw. in der Anlage EÜR an? Darf ich die tatsächlich gezahlten Beiträge als Betriebsausgaben in 2017 ansetzen und die Erstattungen im Jahr 2018 berücksichtigen oder darf ich als Betriebsausgaben in 2017 nur die rechtlich korrekten Beträge ansetzen und 2018 die Rückerstattungen ergebnisneutral buchen?

Über eine Antwort freue ich mich.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 14.03.2018
17:28 Uhr
Steuerberater Bernd Thomas Steuerberater Bernd Thomas Beantwortet am 14.03.2018
19:07 Uhr

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Beantwortet am 14.03.2018 19:07 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1365

Antwort von Steuerberater Bernd Thomas (Frage zu Jahresabschluss)

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der gemachten Sachverhaltsangaben.

Als Einnahme-Überschussrechner gilt bei Ihrer Gewinnermittlung das Zufluss- und Abflussprinzip ...



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