Kategorie: Grenzgänger |
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Frage: Schweizer Pensionskasse |
| Gefragt am 30.01.2012 13:38 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1025 |
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
bestan Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatze im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Nach einem Beschluß des BFH vom 25.03.2010 (X B 142/09) stellt die Einmalauszahlung der Schweizer Pensionskasse sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG dar, die mit dem nachgelagerten Anteil der deutschen Besteuerung durch den Besteuerungsanteil der Einkommensteuer zu unterwerfen sind. Bei Auszahlung in 2012 unterliegen 64% vom Auszahlungsbetrag abzgl. der Werbungskosten oder dem Werbungskostenpauschbetrag von 102€ ( wenn keine den Pauschbetrag übersteigenden Werbungskosten vorhanden sind, ) der Einkommensteuer. In Ihrem Falle müssten Sie 64% der Auszahlung versteuern, nach Abzug der Werbungskosten bzw. dem Pauschbetrag von 102€ . Die Einkommensteuerbelastung dürfte dann vom sich ergebenden Betrag bei ca. 40% liegen. Unter Umständen kann nach dem BFH-Beschluss ausnahmsweise die Kapitalabfindung nach § 3 Nr. 3 EStG steuerfrei sein, wenn die Kapitalabfindung zur Abgeltung eines Renten-oder Pensionsanspruchs geleistet wird. Sie sollten den Sachverhalt steuerlich VOR Auszahlung detailliert überprüfen lassen. Bei Interesse können Sie sich gerne unter meiner E-Mail-Adresse StillerStB@gmx.de mit mir in Verbindung setzen. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater/Diplom Betriebswirt |
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