Kategorie: Grenzgänger |
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Frage: beschraenkte Steuerpflicht bei Spekulationsgeschaeften (Aktiengewinne) aus dem Ausland heraus? |
| Gefragt am 19.08.2011 01:50 Uhr | Einsatz: € 70,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1021 |
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Ich bin deutscher Staatsbürger und lebe ausschliesslich vom privaten Kauf und Vekauf von Aktien und Optionsscheinen, welche ich über eine deutsche Bank in der Regel an einer deutschen Börse (aber auch auf ausserbörslichen Handelsplattformen) kaufe und verkaufe. Ich bin sozusagen ein Trader, der mit dem kurzfristigen Hin- und Herhandeln von Aktien und Optionsscheinen Gewinne erzielen will. Ich handle nur auf eigene Rechnung und nur mit meinem privaten Vermögen. |
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Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte. Bitte beachten Sie, daß die steuerliche Würdigung auf Basis der gemachten Angaben erfolgt. Das Ändern, Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann die steuerliche Beurteilung, ggf. auch wesentlich, ändern. Gemäß Ihren Schilderung sind Sie ausschließlich ab dem Jahr 2005 in der Türkei ansässig, so daß Sie in Deutschland ab diesem Jahr nur beschränkt steuerpflichtig sind. Ihre unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland endete mit dem Jahr 2004. Die von Ihnen beschriebenen Einkünfte stellen ab dem Jahr 2009 Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, die durch den Handel an deutschen Börsen in Deutschland erzielt werden. Die von Ihnen beschriebenen Gewinne waren in Deutschland auch vor dem Jahr 2009 in der Regel zu versteuern, da Sie innerhalb der damals gültigen Spekulationsfrist von 1 Jahr die Aktien ge- und verkauft haben. Ob Sie allerdings damit in Deutschland steuerpflichtig werden, beurteilt sich damit nach § 49 EStG. Für beide Einkunftsarten wird dort allerdings kein entsprechender Tatbestand der beschränkten Steuerpflicht normiert. Die Einkünfte unterliegen im Ergebnis nicht der Besteuerung in Deutschland, sondern unterliegen ausschließlich der Besteuerung in der Türkei. Das gleiche Ergebnis würde auch das Doppelbesteuerungsabkommen herstellen. Solche Abkommen dienen gerade der Vermeidung der Doppelbesteuerung. Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich gewesen zu sein. Mit freundlichen Grüßen Oliver Burchardt Steuerberater |
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