Kategorie: Grenzgänger |
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Frage: Arbeiten und Wohnen im Ausland Steuern in DE entrichten |
| Gefragt am 11.11.2011 18:12 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1032 |
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Hallo mein Name ist Andreas |
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Wenn Sie in D EINEN Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt haben, dann sind Sie im Sinne des § 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und zwar mit Ihrem sogenannten Welteinkommen. Da Sie sowohl in Russland als auch in Deutschland einen Wohnsitz haben, greift das das mit Russland (russische Förderation) bestehende Doppelbesteuerungsabkommen DBA ein. Durch das DBA wird eine Doppelbesteuerung vermieden. Da Sie in Russland Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit beziehen, greift in Ihrem Falle Artikel 15. Danach werden Ihre Einkünfte in Russland normal versteuert, wenn Sie die Ihre Tätigkeit in Russland ausüben und sich dort länger als 183 Tage im Jahr aufhalten, was bei Ihnen der Fall ist. Ihre Einkünfte aus der Tätigkeit in Russland sind in D steuerfrei, auch wenn Sie den Wohnsitz in D beibehalten. Wenn Sie in D weitere Einkünfte haben, werden die russischen Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehalts bei der deutschen Einkommensbesteuerung berücksichtigt. Vereinfacht gesagt, erhöhen sie den Steuersatz auf die deutschen Einkünfte. Daher müssen Sie den Wohnsitz zur Vermeidung einer Steuerbelastung in D nicht aufgeben. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen helfen. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater/Diplom Betriebswirt |
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