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Kategorie: Gewinn- und Verlustrechnung

Frage: Verlust durch Kosten des Arbeitszimmers

Gefragt am 16.02.2011 15:35 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1029

Ich bin seit Erreichung der Altersgrenze nicht mehr angestellt, sondern freiberuflich in gleicher Branche tätig. Hatte einige Jahre Erlöse bis zu 50T€ und mein häusliches Arbeitszimmer (mit ca 1500€) als einzigen Arbeitsplatz immer voll angesetzt und vom Fi-Amt auch anerkannt bekommen. Nach der Rezession und auch weil ich keine neuen Kunden mehr akquiriere, gehen jetzt die Umsätze zurück. Erstmals für EST 2010 ergäbe sich jetzt bei sehr geringem Erlös ein Verlust, der in erster Linie auf die Kosten des Arbeitszimmers zurückgeht. Gerne möchte ich mir jedoch die volle Absetzbarkeit des Arbeitszimmers für die Zukunft erhalten, da ein Kunde mir Aufträge in diesem Jahr angekündigt hat. Meine Fragen:
1. Würde das Amt den Verlust, d.h. die 100% Arbeitszimmer für 2010 wohl anerkennen?
2. Könnte das Amt die angesetzten Kosten später zurückfordern, falls ich nicht wieder Gewinn erzielen würde (fehlende nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht)?
3. Sollte und/oder kann ich die Arbeitszimmerkosten für 2010 einfach nur zu beispielsweise 10% und später bei höherem Umsatz wieder voll einsetzen?
4. Haben Sie einen anderen Rat?

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Antwort

Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Ich sehe grundsätzlich kein Problem die Kosten des Arbeitszimmers für das Jahr 2010 in voller Höhe durchzusetzen. Das Finanzamt hat zunächst keinen Grund die Kosten für 2010 zu kürzen, auch wenn sich ein Verlust ergibt. Das Risiko, Verluste zu erleiden, besteht bei einer selbständgen Tätgkeit immer und wird auch bei der Besteuerung berücksichtigt.

Wegen eines einzelnen Verlustjahres wird die nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht nicht in Frage gestellt. Eine andere Situation ergäbe sich bei laufenden Verlusten, gegen die nichts unternommen würde. In diesem Fall vermutet das Finanzamt, dass grundsätzlich privat motivierte Kosten über einen gewerblichen oder freiberuflichen Verlust steuerwirksam gemacht würden.

In einer solchen Situation wird das Finanzamt jedoch zunächst den Sachverhalt ermitteln, eventuell einen Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der betreffenden Einkünfte setzen und dann die Situation über mehrer Jahre beobachten. Dies geschieht jedoch nicht nach einem erstmaligen Verlust.

Wenn der Vorläufigkeitsvermerk oder der Vorbehalt der Nachprüfung im Bescheid enthalten sind, kann das Finanzamt die Einkünfte nach einer Prüfung ändern oder die Gewinnerzielungsabsicht verneinen und den Verlust auch nach Jahren noch aberkennen.

Die Gewinnerzielungsabsicht kann jedoch nicht wegen eines einmaligen Verlustes aberkannt werden. Hier müssen weitere Aspekte hinzukommen, die die zukünftige Entwicklung berücksichtigt.
Die Problematik der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht ist nicht damit zu begegnen, dass die Kosten nur teilweise angesetzt werden. Diese würde bei einer Prognoserechnung für die Zukunft in voller Höhe berücksichtigt.

Ich widerhole jedoch nochmals, dass ich nicht erkennen kann, weshalb das Finanzamt in Ihrem Fall die Gewinnerzielungsabsicht in Zweifel ziehen sollte. Es ist aller Vorausicht nach nicht mit Komplikationen zu rechnen.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

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