Kategorie: Gewinn- und Verlustrechnung |
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Frage: Steuerprüfung |
| Gefragt am 17.05.2011 16:13 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1022 |
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Sie dürfen sich das nicht gefallen lassen. Daher war es richtig, gegen die Änderungsbescheide Einspruch einzulegen. Allerdings hindert das Einlegen eines Einspruchs nicht die Fälligkeit der in den Änderungsbescheiden ausgewiesenen Nachzahlungsbeträge, die binnen eines Monats nach Bescheiderteilung fällig werden. Sie müssen hierzu noch zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide beantragen. Aufgrund dieses Antrages muss das Finanzamt die Vollziehung der Bescheide aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an den Bescheiden bestehen. Daher muss gegenüber dem Finanzamt zunächst begründet werden, dass ernstliche Zweifel an den Bescheiden vorliegen. Um hier erfolgreich gegen das Finanzamt vorgehen zu können, werden zur Überprüfung der Betriebsprüfungsbericht und die eingereichten Steuererklärung mit Gewinnermittlungen benötigt, da der Prüfer nicht ohne Weiteres die Richtsatzsammlungen der Verwaltung uneingeschränkt anwenden darf. Sie können mit die Unterlagen gerne per Telefax unter 07152/22709 oder unter meiner E-Mail-Adresse StillerStB@gmx.de zukommen lassen. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater/Diplom Betriebswirt Weitere Fragen zum Thema "Gewinn- und Verlustrechnung" lesen! |
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