Kategorie: Gewinn- und Verlustrechnung |
|---|
Frage: Liebhaberei |
| Gefragt am 09.02.2010 15:06 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1026 |
|
Steuererklärung 2008: Weitere Fragen zum Thema "Gewinn- und Verlustrechnung" lesen! |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Gewinn- und Verlustrechnung!
| Antwort |
|---|
|
Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Bei einem Gewerbebetrieb spricht der erste Anscheinsbeweis immer für Gewinnerzielungsabsicht und gegen Liebhaberei, so hat der Bundesfinanzhof durch Urteil vom 20.09.2007 (BFH/NV 2008 S.532) entschieden. Längere Verlustperioden allein reichen für die Annahme von Liebhaberei nicht aus. Zudem haben Sie in den Jahren 2002-2004 Gewinne erzielt, sodass man seit Eröffnung des Gewerbes in 2001 auch nicht von langen Verlustperioden sprechen kann. Ermitteln Sie daher auch für 2008 durch die entsprechende Gewinnermittlung Ihren Gewinn oder Verlust, tragen diesen Betrag in die Anlage G zur Einkommensteuererklärung 2008 ein und reichen die Steuererklärung beim Finanzamt ein. Wenn das Finanzamt dann zum Ergebnis kommen sollte, es liegt Liebhaberei vor, dann muss erst reagiert und gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch eingelegt werden. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein. Mt freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater Weitere Fragen zum Thema "Gewinn- und Verlustrechnung" lesen! |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Gewinn- und Verlustrechnung!
