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Kategorie: Gewinn- und Verlustrechnung

Frage: hoher Gewinn

Gefragt am 18.01.2011 16:16 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1032

Guten Tag,

meine Frage: ich betreibe einen Buchführungsservice und eine meiner Kundin (Spedition) hat im Jahr 2010 ihren Gewinn von 10.000 auf 73000 erhöht. Jetzt wird sie ja demnach Bilanzierungspflichtig und muss u.a. wohl ziemlich viel Einkommensteuer zahlen... Es ist eine Einzelunternehmung. Im nächsten Jahr wird der Gewinn wieder unter 50.000 Euro liegen. Was kann Sie jetzt tun um um die Bilanzierung herumzukommen und evtl. ihren Gewinn zu reduzieren. Darf sie z.B. Rücklagen bilden?
Freundliche Grüße!

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Antwort

Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Ihre Kundin wendet die Gewinnermittlung nach § 4 Abs.3 EStG (Einnahme-Überschussrechnung)an.

In 2010 wird nun die 50.000 Euro-Gewinngrenze des § 141 Abs.1 Ziff. 4 überschritten. Dies führt aber nicht zwangsläufig zur Buchführungspflicht und zur Bilanzierung ab dem Jahr 2010. Nach § 141 Abs. 2 AO erfolgt die Verpflichtung zur Buchführung und Bilanzierung immer vom Beginn des Wirtschaftsjahres das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat.

In Ihrem Falle hätte das Finanzamt in 2009 auf die Buchführungspflicht ab 2010 schriftlich hinweisen müssen, was wohl nicht geschehen ist. Daher kann ihre Kundin auch in 2010 weiterhin den Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Absatz 3 EStG ermitteln. Eine Buchführungspflicht könnte daher das Finanzamt erst ab 2011 fordern, wenn eine Mitteilung dieser Pflicht in 2010 durch das Finanzamt erfolgt.

Wie gesagt, Buchführungs-und Bilanzierungspflicht besteht immer erst im Folgejahr nach Aufforderung durch das Finanzamt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater/Dipl. Betriebswirt

Nachfrage
Hallo nochmal,

noch kurz zu meiner Frage zu Rückstellungen, bzw. Ansparrücklagen.... darf sie die trotz (nur) Einnahmeüberschussrechnung bilden?

Herzliche Grüße aus Bonn!

Rückantwort
Sehr geehrte Ratsuchende,

Rückstellungen können nur bei Bilanzierung gebildet werden.

Die Ansparrücklage gibt es nicht mehr. Der Gesetzgeber hat diese rückwirkend ab 1. Januar 2007 außer Kraft gesetzt, um Rückstellungen auf den letzten Drücker zu verhindern und millionenschwere Steuerausfälle zu vermeiden. Die Bildung einer Ansparrücklage war letztmals für das Jahr 2006 möglich.

Sie können lediglich ausserhalb der Gewinnermittlung-ohne Verbuchung- einen Investitionsabzugsbetrag geltend machen. Investieren Sie innerhalb der 3 Jahresfrist nicht, dann wird der Steuerbescheid entsprechend zu Ihrem Nachteil geändert.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom Bettriebswirt

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