Kategorie: Gewinn- und Verlustrechnung |
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Frage: hoher Gewinn |
| Gefragt am 18.01.2011 16:16 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1032 |
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Ihre Kundin wendet die Gewinnermittlung nach § 4 Abs.3 EStG (Einnahme-Überschussrechnung)an. In 2010 wird nun die 50.000 Euro-Gewinngrenze des § 141 Abs.1 Ziff. 4 überschritten. Dies führt aber nicht zwangsläufig zur Buchführungspflicht und zur Bilanzierung ab dem Jahr 2010. Nach § 141 Abs. 2 AO erfolgt die Verpflichtung zur Buchführung und Bilanzierung immer vom Beginn des Wirtschaftsjahres das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat. In Ihrem Falle hätte das Finanzamt in 2009 auf die Buchführungspflicht ab 2010 schriftlich hinweisen müssen, was wohl nicht geschehen ist. Daher kann ihre Kundin auch in 2010 weiterhin den Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Absatz 3 EStG ermitteln. Eine Buchführungspflicht könnte daher das Finanzamt erst ab 2011 fordern, wenn eine Mitteilung dieser Pflicht in 2010 durch das Finanzamt erfolgt. Wie gesagt, Buchführungs-und Bilanzierungspflicht besteht immer erst im Folgejahr nach Aufforderung durch das Finanzamt. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater/Dipl. Betriebswirt
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