Kategorie: Gewinn- und Verlustrechnung |
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Frage: Grundstücksaufwendungen für Gebäude, die nicht zum Betriebsvermögen gehören |
| Gefragt am 23.09.2011 17:35 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1031 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Dr. Yanqiong Bolik (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte. Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können. 1. Für Gewerbe und selbständige Tätigkeit genutzte ETW Ich gehe davon aus, dass Ihre Lebensgefährtin die ETW ausschließlich für ihre gewerbliche und selbständige Tätigkeit nutzt und dass sie diese Räumlichkeit auch notwendiger Weise braucht. In diesem Fall gehört der Ihrer Lebensgefährtin zuzuordnete Anteil dieser ETW zu dem Betriebsvermögen Ihrer Lebensgefährtin, auch wenn es nicht in betrieblichen Unterlagen aufgezeichnet ist. Die Aufwendungen, die von durch Unterhalten der ETW veranlassen sind, können als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit Ihre Lebensgefährtin die Kostengetragen hat. Wenn sie die ETW bislang nicht in ihrem Betriebsvermögen aufgezeichnet hat, könnte das Finanzamt wegen der Geltendmachung der Aufwendungen aufforden, dass sie ihre anteilige ETW ins Betriebsvermögen aufzunehmen. 2. Nachbargrundstück Das gleiche Prinzip gilt auch für das Nachbargrundstück. Grundsätzlich liegt auch hier ein betriebliches Grundstück vor. Sie müssen dem Finanamt glaubhaft darstellen, dass die Gartengestaltung ausschließlich zum Zweck der Einkunftserzielung aus selbständiger Tätigkeit durchgeführt wird. Die Aufwendungen können sie als Betriebskosten absetzen. In diesem Fall erklärt sie im Prinzip dem Finanzamt gegenüber, dass sie das Grundstück zur Erzielung Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit notwendig braucht. Die Folge wird sein, dass das Finanzamt ihre Hälfte des Grundstücks als Betriebsvermögen aufzeichnet. Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte. Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion. Mit freundlichen Grüßen Dr. Yanqiong Bolik Steuerberaterin Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart Tel: +49 (0)711 / 9332 2657 Email: info@zdbz.de
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