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Kategorie: Gewinn- und Verlustrechnung

Frage: Grundstücksaufwendungen für Gebäude, die nicht zum Betriebsvermögen gehören

Gefragt am 23.09.2011 17:35 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1031
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Grundstücksaufwendungen für Gebäude, die nicht zum Betriebsvermögen gehören , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Sehr geehrte Damen und Herren, da es sich um zwei Fragen handelt, die in den gleichen Kontext gehören, habe ich den Einsatz auf 50,00 EUR gesetzt. wir (meine Lebensgefährtin und ich) sind Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (3 ETW). Eine der drei Wohnungen nutzt meine Lebensgef&

Sehr geehrte Damen und Herren,

da es sich um zwei Fragen handelt, die in den gleichen Kontext gehören, habe ich den Einsatz auf 50,00 EUR gesetzt.

wir (meine Lebensgefährtin und ich) sind Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (3 ETW). Eine der drei Wohnungen nutzt meine Lebensgefährtin für ihr Gewerbe und ihre selbständige Tätigkeit. Das Nachbargrundstück haben wir (beide je zur Häflte) erworben, um es im Rahmen der letztgenannten Tätigkeit für bestimmte Zwecke einzusetzen. Keine der Wohnungen und auch nicht das neue Grundstück sind Bestandteil des Betriebsvermögens.

1. Frage: Können Kosten, die zur Pflege des bestehenden Grundstücks entstehen (Gärtner) ganz oder zumindest anteilig als Betriebsaufwand abgesetzt werden?

2. Die für das neue Grundstück geplante Gartengestaltung zielt im Wesentlichen auf die Bedürfnisse der selbständigen Tätigkeit. Können diese Kosten ganz oder zumindest anteilig als Betriebsaufwand abgesetzt werden?

Sollten werde Informationen zur Beantwortung der Fragen erforderlich sein, gerne per Email.

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort

Beantwortet von Dr. Yanqiong Bolik (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.

1. Für Gewerbe und selbständige Tätigkeit genutzte ETW

Ich gehe davon aus, dass Ihre Lebensgefährtin die ETW ausschließlich für ihre gewerbliche und selbständige Tätigkeit nutzt und dass sie diese Räumlichkeit auch notwendiger Weise braucht.

In diesem Fall gehört der Ihrer Lebensgefährtin zuzuordnete Anteil dieser ETW zu dem Betriebsvermögen Ihrer Lebensgefährtin, auch wenn es nicht in betrieblichen Unterlagen aufgezeichnet ist. Die Aufwendungen, die von durch Unterhalten der ETW veranlassen sind, können als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit Ihre Lebensgefährtin die Kostengetragen hat. Wenn sie die ETW bislang nicht in ihrem Betriebsvermögen aufgezeichnet hat, könnte das Finanzamt wegen der Geltendmachung der Aufwendungen aufforden, dass sie ihre anteilige ETW ins Betriebsvermögen aufzunehmen.

2. Nachbargrundstück

Das gleiche Prinzip gilt auch für das Nachbargrundstück. Grundsätzlich liegt auch hier ein betriebliches Grundstück vor. Sie müssen dem Finanamt glaubhaft darstellen, dass die Gartengestaltung ausschließlich zum Zweck der Einkunftserzielung aus selbständiger Tätigkeit durchgeführt wird. Die Aufwendungen können sie als Betriebskosten absetzen. In diesem Fall erklärt sie im Prinzip dem Finanzamt gegenüber, dass sie das Grundstück zur Erzielung Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit notwendig braucht. Die Folge wird sein, dass das Finanzamt ihre Hälfte des Grundstücks als Betriebsvermögen aufzeichnet.

Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.

Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 9332 2657
Email: info@zdbz.de

Nachfrage
Zu 1.:

Die Wohnung gehört mir und ist an sie vermietet. Ändert dieser Umstand etwas an der Möglichkeit, die Grundtückskosten anteilig anzusetzen?

Zu 2.:

Trotz der Tatsache, dass ich am Nachbargrundstück beteiligt bin, nicht aber an ihrem Gewerbe bzw. selbständigen Tätigkeit, würde es das Grundstück zum Betriebsbestandteil machen, wenn die Grundstückskosten angesetzt werden würden?

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Rückfragen, die ich gern beantworte.

Zu 1.

Wenn Sie der Eigentümer der ETW sind und diese an Ihre Lebengefährtin vermieten, dann gehört die ETW nicht zu ihrem Betriebsvermögen. Wenn im Mietvertrag vereinbart ist, dass Ihre Lebensgefährtin die Gärtnerkosten tragen soll, dann kann sie diese auch als Betriebskosten absetzen.

Bitte beachten Sie, dass der Mietvertrag zwischen Ihnen und Ihrer Lebensgefährtin einem Vertrag zwischen Fremddritten vergleichbar sein soll. Fehlender Fremdvergleich konnte dazu führen, dass das Finanzamt den Mietvertrag nicht anerkennen wird.

Zu 2.

Die Hälfte des Nachbargrundstücks, die Ihnen gehört, bleibt in Ihrem Privatvermögen. Nur die Hälftte des Grundstücks, die Ihrer Lebensgefährtin gehört, kann Bestandteil ihres Betriebsvermögens werden.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik

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