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Firmenwagen in 2010 gestohlen

Gefragt am 19.09.2011
20:33 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 5257 | Bewertung 5/5

 

Ich bin Architekt, (One-man-show, keine Angestellten) und mache seit vielen Jahren meine relativ übersichtliche Steuererklärung selbst, hier weiß ich aber nicht mehr so richtig weiter. Im vergangenen Jahr wurde mir mein Firmenwagen gestohlen, ist nicht wieder aufgetaucht, ich bekam aber, da ich Diebstahlversichert war von der Versicherng das Geld zurück. Wie berücksichtige ich das jetzt Einnahme und Ausgabetechnisch im allgemeinen bzw. in der "Anlage AVEÜR 2010" im besonderen. Bezahlt hatte ich seinerzeit 24.500, wovon 7%, also 1602,80 als Mwst.ausgewiesen waren. Der Wagen war zu "Beginn des Gewinnermittlungszeitraums", also am 01.01.2010 noch 20.035,- € wert. Gestohlen wurde er am 19.02 und war zu diesem Zeitpunkt Afa-mäßig noch 19.521,- € Wert. Diesen Wert muß ich dann wahrscheinlich in die Spalte "Buchwert zum Ende des Gewinnermittlungszeitraums" reinschreiben, oder ? Zurückbekommen habe ich von der Versicherung 21.850,-€, in der Überweisung von der Versicherung war aber keinerlei Mwst. ausgewiesen; Sehe ich das richtig, dass ich jetzt quasi 21.850 - 19.521 = 2.329 € Gewinn gemacht habe, den ich versteuern muss ?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 19.09.2011
20:33 Uhr
StB Manuela Ponikwar StB Manuela Ponikwar Beantwortet am 20.09.2011
10:48 Uhr

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Beantwortet am 20.09.2011 10:48 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 5257 | Bewertung 5/5

Antwort von StB Manuela Ponikwar (Frage zu Gewinn- und Verlustrechnung)

Sehr geehrter Ratsuchender,

herzlichen Dank für Ihre Anfrage, welche ich ihm Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung des gebotenen Honorars wie folgt beantworten möchte:

Sie hatten das Fahrzeug im Betriebsvermögen und haben die Privatnutzung vermutlich über die 1% Regelung versteuert. Insoweit handelte es sich um ein gemischt genutztes Fahrzeug.

A. Grundsatz:

Die Zugehörigkeit des entwendeten Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen indiziert noch nicht die betriebliche Veranlassung des Verlustes (durch Unfall, Zerstörung oder Diebstahl).
Erforderlich ist lt. verschiedenen BFH-Urteilen, dass der Verlust jedoch so gut wie ausschließlich betrieblich und nicht wesentlich durch den Steuerpflichtigen privat (mit-)veranlasst ist.

B. Verlust bei Privatfahrt:

In Höhe des Restbuchwerts liegt eine Nutzungsentnahme vor ...



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