Frag einen Steuerberater

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort erhalten
Hier Frage stellen!

Kategorie: Gewinn- und Verlustrechnung

Frage: Einnahme-Überschuss

Gefragt am 30.12.2009 13:02 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1021
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Einnahme-Überschuss , 5 von 5 bei 1 Bewertungen 1-ich habe ca. 10000 euro gewinn. die möchte ich nächstes jahr wieder per wareneinkauf im betrieb investieren. muss ich das als geinn voll versteuern oder gibt es eine lösung? 2-ich verkaufe online (shop+ebay)spielzeuge. ich habe durchschnittlich 2 % nicht bezahlte vorkasse-bestell

1-ich habe ca. 10000 euro gewinn. die möchte ich nächstes jahr wieder per wareneinkauf im betrieb investieren. muss ich das als geinn voll versteuern oder gibt es eine lösung?

2-ich verkaufe online (shop+ebay)spielzeuge. ich habe durchschnittlich 2 % nicht bezahlte vorkasse-bestellungen. muss ich für die rechnung erstellen und wieder stornieren?

Weitere Fragen zum Thema "Gewinn- und Verlustrechnung" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Gewinn- und Verlustrechnung!
Antwort

Beantwortet von Matthias Wander (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte.

1. Der Gewinn ist in dem Kalenderjahr zu versteuern in dem er erzielt wurde. Ausgaben für den Wareneinkauf, die im Folgejahr geleistet werden, haben keine Auswirkung auf den Gewinn des laufenden Jahres. Da bei der Einnahmen-Überschussrechnung das Zufluss-Abfluss-Prinzip gilt, könnte durch eine in diesem Jahr geleistete Anzahlung auf den Wareneinkauf der Gewinn dieses Jahres noch gemindert werden. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Anzahlung nur dann steuerlich als Betriebsausgaben anerkannt wird, wenn neben der steuerlichen Gestaltung ein wirtschaftlich sinnvoller Grund für die Vorauszahlung vorliegt. Liegt ein solcher Grund nicht vor, wird das Finanzamt die Anzahlung steuerlich nicht anerkennen.

2. Da die bestellten Gegenstände nicht ausgeliefert wurden, liegt umsatzsteuerrechtlich kein Leistungsaustausch vor. Deshalb müssen Sie in diesen Fällen keine Rechnung schreiben. Nur für tatsächlich gelieferte Gegenstände ist eine Rechnung zu schreiben.

Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Wander
Steuerberater

Weitere Fragen zum Thema "Gewinn- und Verlustrechnung" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Gewinn- und Verlustrechnung!
Bewertung
2. Wie bewerten Sie die Reaktionszeit des Steuerberaters?
5,0
1. Wie hilfreich war die Antwort des Steuerberaters?
5,0
3. Wie empfehlenswert ist der Steuerberater?
5,0