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Absetzbarkeiten von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer

Gefragt am 28.04.2013
16:08 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2884

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich arbeite seit vielen Jahren als selbstständige Architektin und erbringe meine Leistungen zum überwiegenden Teil in meinem häuslichen Arbeitszimmer. In meinem Haus (Neubau 2010) wurde zu diesem Zweck im Obergeschoss ein Büro eingerichtet, das ausschließlich betrieblich genutzt wird. Im Obergeschoss befinden sich außerdem noch ein Kinderzimmer und ein Badezimmer. Um in diese beiden Räume zu gelangen, muß das Büro an einer Ecke durchquert werden.

Im Zuge meiner Einkommensteuererklärung 2011 hat das Finanzamt die von mir angesetzten Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer komplett aberkannt. Als Begründung führt das FA ein Urteil des BFH vom 18.11.1983 VI R 180/182 BFHE 139, 518 an, wonach eine schädliche private Mitbenutzung von nicht nur untergeordneter Bedeutung vorliegt, wenn es sich bei dem Arbeitszimmer um ein Durchgangszimmer handelt, das die einzige Verbindung zu anderen privat genutzten Wohnräumen darstellt.

Meine Frage: Gibt es zu diesem Thema aktuelle Urteile, die evtl. eine andere Rechtsauffassung widerspiegeln? Das vom FA herangezogene Urteil ist ja immerhin schon aus dem Jahr 1983.

Das Kinderzimmer wird seit 2012 nur sehr selten, d.h. etwa alle 2-3 Monate an einem Wochenende von meinem auswärts studierenden Sohn genutzt. Im Streitjahr 2011 war mein Sohn noch ganzjährig bei mir gemeldet. Das Badezimmer wird ansonsten fast ausschließlich während der Arbeit in meinem Büro, also quasi betrieblich genutzt (ein weiteres Badezimmer befindet sich im Erdgeschoss).

Der reine Durchgangsbereich innerhalb des Büros kann im Grundriss flächenmäßig klar abgegrenzt werden und ist im Verhältnis zur Gesamtgröße des Arbeitszimmers (ca. 22 m²) mit etwa 3,5 m² vergleichsweise klein. Ich habe den Grundriss als Anlage beigefügt, um diesen Sachverhalt für Sie erkennbar aufzuzeigen. Der Durchgangsbereich wurde hier schraffiert dargestellt.

Selbstverständlich ist es für mich als selbstständige Architektin nicht nachvollziehbar und auch nicht hinnehmbar, dass meine Bürokosten durch das FA grundsätzlich und vollständig aberkannt werden. Ich wäre Ihnen somit für Tipps und Argumentationshilfen sowie entsprechende Urteile sehr dankbar und freue mich auf Ihre Antwort.

Mit freundlichem Gruß

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 28.04.2013
16:08 Uhr
Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges Beantwortet am 28.04.2013
19:28 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 28.04.2013 19:28 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2884

Antwort von Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges (Frage zu Gewinn- und Verlustrechnung)

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.

Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer werden als Betriebsausgabe nur anerkannt, wenn feststeht, dass das Zimmer so gut wie ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird (mindestens 90 %). Eine untergeordnete private Mitbenutzung (unterr 10 %) ist unschädlich. (BMF-Schreiben vom 02.03.2011 TZ 3).

Wenn keine räumliche Trennung zwischen Arbeits- und Wohnbereich vorhanden sei, könne nicht mehr davon gesprochen werden, dass eine private Mitbenutzung von nur untergeordneter Bedeutung anzunehmen sei ...



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