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haftet ein 'Freier' für Prostituiertensteuer?

Gefragt am 27.11.2011
12:21 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4060

 

Ich habe eine Prostituierte aus Rumänien in einem FKK Club kennengelernt, wo eine Pauschale von EUR 25/Tag abgeführt wird. Da die Geschäfte in diesem Club eher schlecht liefen, bot mir die Dame an, mich auch privat zu besuchen, wobei sie eine Freundin hat, die dies ebenso macht. Dies habe ich dann auch regelmäßig seit Mai 2011 bis vor kurzem praktiziert. Ich habe ca. EUR 2000/mtl. (bei Tagessatz von EUR 250) an sie bezahlt.

Da nun meine Frau hinter das Verhältnis gekommen ist, hat diese mich unter Druck gesetzt, da sie der Meinung ist, daß es sich hier um Schwarzarbeit handelt und verlangt von mir, daß ich eine entsprechende Anzeige an die Zoll,- bzw. Finanzverwaltung erstatte. Wohl auch mit dem Gedanken, daß ich diese Frau dann nicht mehr buche. Da meine Frau mir Sanktionen angedroht hat, prüfe ich, ob ich ihren Forderungen nachkommen soll. Sie ist selbst Lohnsteuerzahler von hat einen Abzug von rund 50%, so daß sie sich besoders ärgert, daß das Mädchen, das Geld netto einstecken darf.

Ich fürche nun aber Konzequenzen für mich selber, da ich als möglicher 'Arbeitgeber' für diese Abgaben haftbar sein könnte, so daß eine Anzeige mir mehr schadet, als der Dame, zumal diese im Dezember zu ihrer Familie reist und möglicherweise nicht mehr zurückkehrt.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 27.11.2011
12:21 Uhr
 Oliver Burchardt Oliver Burchardt Beantwortet am 27.11.2011
14:31 Uhr

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Beantwortet am 27.11.2011 14:31 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4060

Antwort von Oliver Burchardt (Frage zu Gewerbesteuer)

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.

Bitte beachten Sie, daß die steuerrechtliche Würdigung auf Basis der gemachten Sachverhaltsangaben erfolgt. Das Ändern, Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann das steuerrechtliche Ergebnis, ggf. auch wesentlich, beeinflussen.

Als Freier werden Sie im Regelfall nicht der Arbeitgeber der Prostitutierten. Im Ausnahmefall kann das zwar geschehen, allerdings müssen nach einem Urteil des FG München v. 14. Dezember 2007, Az 8 K 849/05 eindeutige Indizien dafür sprechen ...



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