Kategorie: Gewerbesteuer |
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Frage: haftet ein 'Freier' für Prostituiertensteuer? |
| Gefragt am 27.11.2011 12:21 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1037 |
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Ich habe eine Prostituierte aus Rumänien in einem FKK Club kennengelernt, wo eine Pauschale von EUR 25/Tag abgeführt wird. Da die Geschäfte in diesem Club eher schlecht liefen, bot mir die Dame an, mich auch privat zu besuchen, wobei sie eine Freundin hat, die dies ebenso macht. Dies habe ich dann auch regelmäßig seit Mai 2011 bis vor kurzem praktiziert. Ich habe ca. EUR 2000/mtl. (bei Tagessatz von EUR 250) an sie bezahlt. |
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Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte. Bitte beachten Sie, daß die steuerrechtliche Würdigung auf Basis der gemachten Sachverhaltsangaben erfolgt. Das Ändern, Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann das steuerrechtliche Ergebnis, ggf. auch wesentlich, beeinflussen. Als Freier werden Sie im Regelfall nicht der Arbeitgeber der Prostitutierten. Im Ausnahmefall kann das zwar geschehen, allerdings müssen nach einem Urteil des FG München v. 14. Dezember 2007, Az 8 K 849/05 eindeutige Indizien dafür sprechen. Als ein wesentliches Merkmal ist die ausschließliche Tätigkeit für einen Kunden (im Urteilsfall war zwar ein entsprechender Club Arbeitgeber, die Grundsätze sind aber übertragbar) genannt worden. Dies dürfte bei Ihnen nicht der Fall sein. Aus steuerrechtlicher Sicht stellt Prostitution den Betrieb eines Gewerbes dar. Die Prostitutierte ist damit für die ordnungsgemäße Versteuerung der erzielten Einnahmen sowohl in einkommen-, in gewerbe- als auch in umsatzsteuerlicher Hinsicht verantwortlich. Dafür haften Sie als Auftraggeber nicht, es sei denn, Sie wissen positiv oder müssten wissen, daß die Tätigkeit "schwarz" durchgeführt wird. Bei einer Prostitutierten dürfte dies aber für Sie schwerlich zu erkennen sein, da Sie keine Rechnung über die Dienstleistung erhalten dürften. Aus einer rein steuerrechtlichen Sicht würde eine Anzeige also keine Folgen für Sie auslösen. Grundsätzlich besteht in Deutschland keine Pflicht, Anzeige bei der Kenntnis von Straftaten zu erstatten. Die Ausnahme des § 138 StGB gilt für Steuerhinterziehung nicht. Darüber hinaus wissen Sie ja gar nicht, ob durch die Dame der Straftatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt wird. Sie sollten hinsichtlich der Anzeigeerstattung unbedingt einen Rechtsanwalt hinzuziehen und klären, welche Rechtsfolgen eine fälschlich abgegebene Strafanzeige haben könnte, da § 164 StGB dies grundsätzlich unter Strafe stellt. Ich bin an einer diesbezüglichen Beratung aus berufsrechtlichen Gründen gehindert. Ich hoffe, Ihnen im Rahmen Ihres Einsatzes habe weiterhelfen können. Mit freundlichen Grüßen Oliver Burchardt Wirtschaftsprüfer Steuerberater
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