Kategorie: Existenzgründung |
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Frage: Übergabe Freiberuflerpraxis |
| Gefragt am 14.02.2011 18:33 Uhr | Einsatz: € 45,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1029 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
Im Rahmen einer Weitergabe meiner Freiberuflerpraxis (Studio für Joga) an meine Frau wurden wir dahingehend beraten, eine vertragliche Übergaberegelung zu treffen. Die Übergabe fand zum 31.8.2010 statt. Die Praxis unterlag bisher nicht der Umsatzsteuerpflicht und unterlag der Kleinunternehmerregelung. Arbeitnehmer sind keine beschäftigt. |
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Frage 1 Der Veräusserungsgewinn ist grundsätzlich in 2010 zu versteuern. Haben Sie das 55. Lebensjahr vollendet ODER sind Sie im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, steht Ihnen ein Veräusserungsfreibetrag in Höhe von 45.000€ zu, in Ihrem Falle wäre der Gewinn steuerfrei. Ich verweise auf § 16 Absatz 4 Satz 1 EStG. Wenn vorstehende Voraussetzung nicht vorliegt, wird ein Veräusserungsgewinn ermässigt nach der Fünftelregelung besteuert. Frage 2 Veräusserungsgewinne werden nicht berücksichtigt, auch die späteren Ratenzahlumgen bleiben aussen vor. Frage 3 Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil v. 18. 5. 1994, I R 109/93. )können Sie in Zukunft für Ihre Frau ohne Beachtung einer Sperrfrist nichtselbständig oder selbständig auf Rechnung und im Namen Ihrer Frau tätig werden. Bei einer Neuröffnung sollten Sie eine Zeitspanne von 3 Jahren beachten. Eine Zeitspanne von drei Jahren, entspricht in etwa der Nutzungsdauer eines erworbenen Praxiswerts. Sie kann als ausreichende Wartezeit dafür angesehen werden, dass nicht mehr von einer Praxisverlegung, sondern von einer Neueröffnung auszugehen ist (BFH-Urteil vom 10.06.1999 BFH/NV 1999,1594). Frage 4. Nein, eine Schenkung führt zu einer Betriebsaufgabe mit denselben Auswirkungen. Frage 5 Nein, das ist nicht möglich. Die aufgelisteten Kosten für die Einrichtungsgegenstände können als geringwertige Anlagegüter SOFORT abgeschrieben werden, die Mietkaution kann überhuapt nicht berücksichtigt werden, sondern stellt eine Forderung dar. Der Ideelle Wert wird von Ihrer Frau als Praxiswert auf 3-5 Jahre abgeschrieben. Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater/Diplom Betriebswirt
Nachfrage Rückantwort |
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