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Kategorie: Existenzgründung

Frage: Übergabe Freiberuflerpraxis

Gefragt am 14.02.2011 18:33 Uhr | Einsatz: € 45,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1029
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Übergabe Freiberuflerpraxis , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Im Rahmen einer Weitergabe meiner Freiberuflerpraxis (Studio für Joga) an meine Frau wurden wir dahingehend beraten, eine vertragliche Übergaberegelung zu treffen. Die Übergabe fand zum 31.8.2010 statt. Die Praxis unterlag bisher nicht der Umsatzsteuerpflicht und unterlag der Kleinun

Im Rahmen einer Weitergabe meiner Freiberuflerpraxis (Studio für Joga) an meine Frau wurden wir dahingehend beraten, eine vertragliche Übergaberegelung zu treffen. Die Übergabe fand zum 31.8.2010 statt. Die Praxis unterlag bisher nicht der Umsatzsteuerpflicht und unterlag der Kleinunternehmerregelung. Arbeitnehmer sind keine beschäftigt.

Da der Kundenstamm nicht mit weitergegeben werden konnte, und es nur um die Weiterführung des Praxis-Namens geht, sowie die Übernahme der Einrichtungsgegenstände und der Webseite, beläuft sich der Übergabepreis nur auf etwas unter 10.000 Euro.

Der Kaufpreis wurde zum 31.12. 2010 in einer Teilrate zu 1500 Euro entrichtet und sollte dann in weiteren Monatsraten zu 200 Euro beginnend am 1.1.2011 beglichen werden.



Meine Fragen im Einzelnen:

1) Meines Wissens muss ich den mit dem Verkauf des Unternehmens gemachten Gewinn 2010 versteuern, auch wenn er erst später in Raten ausgezahlt wird. Ist das richtig?

2) Der Gesamtgewinn 2010 ohne dem Gewinn aus Unternehmensverkauf lag unter der sozialversichrungsrechlichen Grenze von 4800 Euro (darüber beginnt Rentenversicherungsflicht bei selbständigen Lehrern). Wird der Gewinn des Unternehmensverkaufs nun sozialversicherungsrechlich zum Jahresgwinn dazugezählt und werde ich daher 2010 rentenversicherungspflichtig? Oder zählen die monatlichen Raten erst in 2011 zum Zeitpunkt ihres Eingangs auf mein Konto?

3) Ich möchte meine Tätigkeit weiter freiberuflich ausüben (auf Honorarbasis bei verschiednenen Trägern der Erwachsenenbildung, mir wurde aber gesagt es gäbe eine Sperrfrist bei Unterehmensaufgabe und Weiterführung der Tätigkeit. Stimmt das und wenn ja, welcher Paragraf wäre das genau mit welchen Konsequenzen.

4) Ließe sich der der Kaufpreis nicht auch einfach als Schenkung gestalten und so die steuer- und sozialversicherungsrechlichen Komplikationen umgehen?

5) Kann meine Frau den Kaufpreis für das Unternehmen bzw. die Raten als Betriebsausgaben absetzen?

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Antwort

Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Frage 1

Der Veräusserungsgewinn ist grundsätzlich in 2010 zu versteuern. Haben Sie das 55. Lebensjahr vollendet ODER sind Sie im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, steht Ihnen ein Veräusserungsfreibetrag in Höhe von 45.000€ zu, in Ihrem Falle wäre der Gewinn steuerfrei. Ich verweise auf § 16 Absatz 4 Satz 1 EStG. Wenn vorstehende Voraussetzung nicht vorliegt, wird ein Veräusserungsgewinn ermässigt nach der Fünftelregelung besteuert.

Frage 2

Veräusserungsgewinne werden nicht berücksichtigt, auch die späteren Ratenzahlumgen bleiben aussen vor.

Frage 3

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil v. 18. 5. 1994, I R 109/93. )können Sie in Zukunft für Ihre Frau ohne Beachtung einer Sperrfrist nichtselbständig oder selbständig auf Rechnung und im Namen Ihrer Frau tätig werden.
Bei einer Neuröffnung sollten Sie eine Zeitspanne von 3 Jahren beachten. Eine Zeitspanne von drei Jahren, entspricht in etwa der Nutzungsdauer eines erworbenen Praxiswerts. Sie kann als ausreichende Wartezeit dafür angesehen werden, dass nicht mehr von einer Praxisverlegung, sondern von einer Neueröffnung auszugehen ist (BFH-Urteil vom 10.06.1999 BFH/NV 1999,1594).

Frage 4.

Nein, eine Schenkung führt zu einer Betriebsaufgabe mit denselben Auswirkungen.

Frage 5

Nein, das ist nicht möglich. Die aufgelisteten Kosten für die Einrichtungsgegenstände können als geringwertige Anlagegüter SOFORT abgeschrieben werden, die Mietkaution kann überhuapt nicht berücksichtigt werden, sondern stellt eine Forderung dar. Der Ideelle Wert wird von Ihrer Frau als Praxiswert auf 3-5 Jahre abgeschrieben.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen


Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom Betriebswirt

Nachfrage
Vielen Dank für Ihre kompetente Auskunft Herr Stiller!

Gestatten Sie mir eine kleine Nachfrage. In Ihrer Antwort Punkt 5 schreiben sie "die Kaution kann überhaupt nicht berücksichtig werden, sondern stellt eine Forderung dar."
Ist es dann günstiger, die Kaution überhaupt nicht im Übernahmevertrag als Teil der Übernahmesumme aufzunehmen, bzw. zählt die Kaution dann überhaupt als Teil des Übernahmegewinns im Sinne von meiner Frage 1)?

Vielen Dank für Ihre Antwort!

Rückantwort
Sehr geehrter Ratsuchender,

die Kaution kann nicht abgeschrieben werden, da sie eine Forderung darstellt und zurückgezahlt wird, wenn alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag erfüllt sind. Als neuer Mieter übernimmt Ihre Frau die Kaution, die ja schon beim Vermieter hinterlegt ist. Sie können daher die Kaution herausnehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater

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