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Kategorie: Existenzgründung

Frage: Rechtsform und Steuerarten

Gefragt am 29.09.2010 16:55 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1031

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir (2 Personen) möchten uns mit der Vermietung von Modelwohnungen selbständig machen. Ziel ist es (gewerblich nutzbare) Wohnungen/EFH zu mieten und diese dann weiterzuvermieten.

1. Frage: Welche Rechtsform wäre zu wählen.

Da wir zu zweit sind, muss ja eine GbR oder oHG gegründet werden (GmbH kommt wegen der Einlage nicht in Betracht).

- Sind beide Rechtsformen gewerbesteuerpflichtig?
- Gibt es Umsatz-/Gewinngrenzen, ab welchen eine GbR zu einer oHG wird (u.U. Grenzen Klein-/Handelsgewerbe??)
- Ist die Gründung einer oHG zwingend mit Notarkosten verbunden?

2. Frage: Welche Steuern kommen auf einen zu?

- ESt, klar!
- GewSt???
- USt?? Vermietung ist doch grds. USt frei und es kann zur Ust optiert werden?!?
- Vergnügungssteuer (Raum Düsseldorf/Rührgebiet)

3. Frage: Mit welchen Steuern müssen die Mieterinnen rechnen?

- GewSt, ESt
- USt ????
- Vergnügungssteuer?? (Kann es sein, dass diese vom Vermieter UND Mieter zu zahlen ist?)
- Sind mit dem sog. Düsseldorfer Verfahren sämtliche Steuern der Mieterinnen "abgegolten"?

4. Frage: Welche der o.g. Steuern ist im Voraus zu zahlen und wann?

5. Frage: Macht es einen Unterschied, ob man für das Vorhaben Wohnungen oder gewerblich nutzbare Einfamilienhäuser anmietet?

Im Voraus vielen Dank für Ihre Bemühungen!

MfG

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Antwort

Beantwortet von Steuerbera Georg Stahn (Profil ansehen)

Guten Tag,


sofern die beiden Gesellschafter mit Ihrem Privatvermögen haften müssen, wäre die GbR angebracht.
Vorteil : keine Notar- und Eintragungskosten beim Amtsgericht.
Es würde die mündliche Absprache genügen.
Ansonsten würde ich Ihnen die UG empfehlen.
Stammkapital würde zu Beginn der Gesellschaft festgelegt werden.
Dies bedeutet ggf. niedrige Notar- und Eintragungskosten.
An steuern käme die Körperschaft-, Gewerbe- und ggf., da Sie auch für einzelne, gewerbliche Vermietungen zur Mehrwertsteuer optieren können, die Umsatzsteuer.
Wenn Sie umsatzsteuerpflichtig sind (im Gegensatz zur Kleinunternehmerregeleung = Jahresumsatz bis € 17.500,00)
müssen Sie zu Beginn der Tätigkeit eine mtl. Umsatzsteuervoranmeldung abgeben.
Die viertelj. Vorauszahlungen zur Körperschaft- und Gewerbesteuer würden entsprechend dem Anmeldebogen für Kapitalgesellschaften, des entsprechendes Finanzamtes festgesetzt werden. Ggf. auch mit € 0,00.
Die Vergnügungssteuer zahlt der jeweilige Betreiber.

Ich hoffe, Ihre Fragen ausreichend beantwortet zu haben und stehe Ihnen jederzeit für weitere Auskünfte zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Georg Stahn

Nachfrage
Guten Tag, vielen Dank für die Antwort. Wir hätten aber noch folgende Rückfragen: 1. zur USt: Wie ist § 4 (12a) S. 2 UStG zu interpretieren. Wir vermieten im Rahmen eines Unternehmens an Gewerbetreibende. Die Vermietung ist kurzfristig. Wenn ich den Paragraphen richtig verstehe, kommen wir um die USt nicht herum??? Und die Mieter müssten dann ebenfalls USt zahlen???

2. Rechtsform: Besteht nicht die Möglichkeit die Sache erst im (unkompliziert) im Rahmen einer GbR anzustoßen und sich dann in der Folge um andere Rechtsformen zu bemühen? (wenn bspw. Umsatzgrenzen erreicht werden) AB wann wird aus der GbR zwingend eine oHG?

3. es wäre schön, wenn Sie uns noch kurz in einigen Stichpunkten die Vorteile der Kapitalgesellschaft (bspw. UG) ggü. der PersG nennen könnten.

Nochmals vielen Dank für Ihre Bemühungen.

MfG

Rückantwort
Guten Abend,


die von Ihnen zu zahlende Umsatzsteuer können vom Mieter bei der Umsatzsteuervoranmeldung als gezahlte Vorsteuer, im Rahmen der Betriebsausgaben, in Abzug gebracht werden.
Somit muß der Mieter nicht nochmals, wie von Ihnen aufgeführt, die Umsatzsteuer zahlen sondern erhält diese Umsatzsteuer vom Finanzamt ggf. erstattet.

Ich würde Ihnen zu Beginn ebenfalls raten, mit einer GbR (unkompl.Art) zu beginnen.
Sie sollten jedoch bedenken, daß bei einer späteren Umwandlung, evtl. vorhandene Objekte für die spätere Einlage in die neue Gesellschaftsform, neu bewertet müssen (Kosten).
Mir ist keine Vorschrift bekannt, wonach eine GbR zwingend in eine OHG umgewandelt werden muß.

Da beide Unternehmer (bankspezifisch bezogen) sowieso in die Haftung genommen werden, bietet sich zumindestens als weitere Gründungsform die UG an.
Hier können im Gegensatz zur GbR, Geschäftsführergehälter, Tantiemen, etc. als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, die dann daß Ergebnis und die zu zahlenden Steuern (Körperschaft-/Gewerbesteuer) entsprechend mindern.
Die meisten Kapitalgesellschaften werden lediglich zur Einschränkung der Inanspruchnahme aus Haftungs- und Gewährleistungsansprüchen, umgewandelt bzw. neu gegründet.

Zu Bedenken wäre noch, daß bei einer GbR evtl. entstehende Anfangsverluste, sofort bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden.
Bei der Kapitalgesellschaft können die Verluste nur auf neue Rechnung vorgetragen werden.
Erst bei Ausschüttung evtl. angel. Gewinne, erfolgt im Jahr der Beschlußfassung (Ausschüttungsjahr) die anteilige Versteuerung bei der Einkommensteuer der jeweiligen Gesellschafter.

Bis bald, Ihr

Georg Stahn

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