Kategorie: Existenzgründung |
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Frage: Kleinunternehmen neben der Ausbildung |
| Gefragt am 10.03.2010 19:19 Uhr | Einsatz: € 15,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1033 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Matthias Wander (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte. 1. Die Leistungen (Kindergeld, BAB) werden bei einer Gewerbeanmeldung nicht unverzüglich eingestellt. Die Einkünfte aus Ihrem Gewerbe sind aber auf jeden Fall bei der Prüfung, ob Ihnen die Leistungen zustehen, zu berücksichtigen. Sofern am Jahresende festgestellt wird, dass Ihre Einkünfte zu hoch sind, müssen Sie die Leistungen zurückzahlen. Da dies erhebliche finanzielle Folgen haben kann, sollten Sie in jedem Fall vorher prüfen, wie hoch die gewerblichen Einkünfte sein dürfen und diese unterjährig im Auge behalten. 2. Die 17.500 € Kleinunternehmergrenze bezieht sich nur auf die gewerblichen Einnahmen. Die Ausbildungsvergütung wird dabei nicht berücksichtigt, da es keine gewerblichen Einnahmen sind. Ein separates Konto wäre eine gute Möglichkeit das Gewerbe von der privaten Sphäre zu trennen. Bei dieser Größenordnung ist dies allerdings nicht erforderlich. Wenn Sie Gegenstände verkaufen, die sich in Ihrem Privatbesitz befinden, werden diese nicht versteuert. 3. Auch beim Kleinunternehmer können vorab angefallene Ausgaben berücksichtigt werden. 4. Das Gewerbe kann als "Nebengewerbe" angemeldet werden. Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick gegeben zu haben. Mit freundlichen Grüßen Wander Steuerberater |
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