Kategorie: Existenzgründung |
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Frage: Gewerbeanmeldung, Fragen zum Gewerbe und vieles mehr |
| Gefragt am 22.01.2010 09:47 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1033 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r)Ratsuchende(r),
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Frage 1 Ja das dürfen Sie Frage 2 Auf Grund der geringen Höhe Ihrer Umsätze sind Sie nicht buchführungspflichtig, daher ist eine umfangreiche Buchführung nicht erforderlich. Sie ermitteln den Gewinn bzw. Verlust durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Sie sollten die Belege jedoch edv-mässig erfassen. Frage 3 Sie müssen jährlich eine Einkommensteuererklärung abgeben. Eine Gewerbesteuererklärung müssen Sie nur dann abgeben, wenn der Gewinn über 24.500 Euro liegt. Zur Umsatzsteuererklärung s. Antwort zur Frage 4 Frage 4 Wenn Sie Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG sind müssen Sie keine Umsatzsteuererklärung abgeben. Kleinunternehmerschaft liegt immer dann vor, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 17500 Euro nicht übersteigt und im laufenden Jahr 50000 Euro nicht übersteigen wird. Sie können jedoch auch ur Umsatzbesteuerung optieren, sind daran aber dann 5 Jahre gebunden. Wenn Sie von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, müssen Sie keine Umsatzsteuererklärung abgeben. Frage 5 ja Frage 6 Alles was mit Ihrer gewerblichen Tätigkeit zusammenhängt, ist als Betriebsausgabe dem Grunde nach abzugsfähig. Frage 7 ja Frage 8 Sie bekommen vom Finanzamt einen Fragebogen zur Erfassung Ihrer gewerblichen Tätigkeit, den Sie Punkt für Punkt, am besten mit einem Steuerberater, ausfüllen müssen. Frage 9 Wenn Ihr Gewerbe den Haupterwerb darstellt, sollten Sie es ummelden. Frage 10 Ich kann Ihnen hier nur den Rat geben, einen Steuerberater zu kontaktieren, da jeder Einzelfall Besonderheiten aufweist, sodass sich diese Frage nicht beantworten lässt. Ich hoffe, ich konnte Ihnen im Rahmen Ihres Einsatzes behilflich sein, wobei Sie beachten müssen, dass eine umfassende Beratung für 20 Euro nach der Steuerberatergebührenverordnung einem Steuerberater nicht erlaubt ist. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater
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