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Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.
Das Umsatzsteuergesetz kennt nur ein Unternehmen, das jeder Unternehmer betreibt. Daher sind hier grundsätzlich alle Umsätze zusammenzurechnen, die Sie erzielen.
§ 19 Abs. 3 UStG gewährt jedoch eine Ausnahmeregelung für die Umsätze, die Sie mit der Vermietung der Wohnung erzielen, da diese Umsätze nach § 4 Nr. 12a UStG steuerbefreit sind. Sofern Ihre Leistungen als Altenpflegerin unter den Tatbestand des § 4 Nr. 14 oder Nr. 16 UStG fallen, sind diese Umsätze bei der Ermittlung des relevanten Umsatzes ebenfalls nicht zu berücksichtigen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich gewesen zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Burchardt
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater
Nachfrage
Sehr geehrter Herr Burchardt,
nun habe ich meine Steuerberaterin mit Ihrer Antwort konfrontiert.
Ihre Antwort darauf:
Hallo Frau Müchling,
bei meiner mail vom Samstag hat sich ein Schreibfehler eingeschlichen:
nicht § 4 Nr.21 UStG sondern § 4 Nr.14 bzw. Nr.16 ist richtig!
Ansonsten stimmen die Angaben von Herrn Burchardt mit meinen Erläuterungen überein.
Bitte beachten Sie, dass die von Ihnen im Rahmen der Vermietung der Ferienwohnung angebotenen Pflegeleistungen jeweils einzeln geprüft werden müssen, ob die Krankenkasse die Pflegeleistung übernimmt. Nur dann trifft die Steuerbefreiung zu. Bitte nehmen Sie diese Nachweise zu Ihren Unterlagen als Beleg für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung.
In die Ermittlung der Umsätze für die Kleinunternehmerregel sind einzubeziehen:
Vermietungsumsätze aus der Ferienwohnung und
Pflegeleistungen in der Ferienwohnung, die nicht von der Krankenkasse übernommen wird
Mit freundlichen Grüßen...
Wenn nun stimmt was Sie geschrieben haben, würde doch auch §4 Nr.14 allein ausreichen und es ist dann ganz egal, ob Nr.16 noch dazu kommt oder nicht.
Eigentlich müsste Ihre Antwot lauten:
In die Ermittlung der Umsätze für die Kleinunternehmerregel sind nur die Vermietungsumsätze aus der Ferienwohnung mit einzubeziehen.
Aus nachvollziehbarem Grund suche ich nun einen Steuerberater der sich damit besser auskennt.
Wissen Sie vielleicht, ob es auf meine Branche spezialisierte
Steuerberater gibt? Können Sie jemanden empfehlen oder haben einen Tipp?
Mit freundlichen Grüßen
Rückantwort
Sehr geehrte Frau Müchling,
verkürzt hätte die Antwort sicherlich so lauten können, daß nur die Vermietungsumsätze aus der Ferienwohnung einzubeziehen sind.
Hierfür kommt es aber auf die Umstände des Einzelfalls an, die in einem solchen Forum naturgemäß nur sehr eingeschränkt prüfbar sind. In Ihrem Fall kann ich ohne Einblick in die Unterlagen nicht beurteilen, ob Sie die Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 oder Nr. 16 erfüllen. Daher kann meine Antwort hier nur allgemein ausfallen.
§ 4 Nr. 14 ist auch meines Erachtens nicht in allen Fällen auf Sie anwendbar. Allerdings hat die Finanzverwaltung festgelegt, daß Heilleistungen von Altenpflegern, die über eine nach AltPlfG erteilte Erlaubnis verfügen, nach Nr. 14 steuerfrei sind. Sog. sozialpflegerische Leistungen (z. B. Grundpflege oder hauswirtschaftliche Versorgung) fallen allerdings mangels einer Heilbehandlung nicht unter Nr. 14, sondern unter Nr. 16 lit. e, so daß Sie hier einen Versorgungsvertrag mit der Krankenkasse für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit benötigen. Von daher halte ich die Aussage der Kollegin (soweit ich das im Rahmen einer Ferndiagnose beurteilen kann), für sachgerecht, wenn man zum Ergebnis kommt, daß die in der Ferienwohnung erbrachten Leistungen als sozialpflegerische Leistungen anzusehen sind.
Wenn Sie einen neuen Steuerberater suchen, so können Sie über den Steuerberatersuchdienst des Steuerberaterverbands einen auf Ihre Branche spezialisierten Kollegen suchen.
Ich habe in meinem Mandantenkreis einige Mandanten, die in Heilberufen tätig sind, so daß Sie ich bei Interesse an einer Mandatsübernahme auch gerne betreue.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Burchardt
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater
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