| Kategorie: Existenzgründung |
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| Frage: Einkünfte |
| Einsatz: € 20,00 |
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Wenn Sie auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG verzichten,müssen Sie aus den 7.000 Euro die Umsatzsteuer herausrechnen, die sind Euro 1.117,65. Von diesem Betrag können Sie dann die Vorsteuerbeträge aus Lieferungen und Leistungen gem. vorliegender Rechnungen, die für Ihr Unternehmen erbracht werden, abziehen. Vorsicht: An den Verzicht auf Nichtanwendung der Kleinunternehmerregelung sind Sie dann die nächsten 5 Jahre gebunden! Der Existenzgründungszuschuss ist steuerfrei, er erhöht also nicht den Gewinn. Der Einkommensteuer unterliegt der Unterschiedsbetrag zw.Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben.Sie müssen die Bruttoeinnahmen als Betriebseinnahmen angeben. Die zu zahlende Umsatzsteuer vermindert im Jahr der Zahlung als Betriebsausgabe den Gewinn. Der Grundungszuschuss zählt auch nicht zu den sonstigen Einkünften, er ist gänzlich steuerfrei. Für die Betragsbemessung von Kranken-und Rentenversicherung werden die Einkünfte zu Grunde gelegt. Einkünfte sind der Unterschiedsbetrag zwischen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Die Einkommensteuer können Sie dabei nicht abziehen, da sie eine private Steuer und keine Betriebsausgabe darstellt. Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater |
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