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Steuerfreiheit bei selbstgenutztem Wohneigentum des Erblassers

Gefragt am 29.04.2021
19:13 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 830 | Bewertung 5/5

 

Sachverhalt:
Mein Vater ist Eigentümer eines länglichen, rechteckigen von Nord nach Süd laufenden Grundstücks mit einer Breite von ca. 20m und einer Länge (entlang der Straße) von ca. 50m. Auf der südlichen Grundstücksseite nahe der Grundstücksgrenze steht das von ihm genutzte Einfamilienhaus.
Vor einigen Jahren wurde bereits an mich ein Teil des Grundstücks übertragen und zwar an der Nordseite des Grundstücks.
Bei der Übertragung wurde ein Plan angefertigt, der zeigt, um welchen Teil es geht, das Grundstück wurde aber nicht vermessen und aufgeteilt, es besteht weiterhin als eine Flurnummer, wir sind aktuell „Miteigentümer“ des Grundstücks. Laut Überlassungsvertrag kann aber jede Partei jederzeit die Teilung verlangen.
Die (ideelle) Grenze meines Anteils ist mindestens 15 Meter weit vom Haus entfernt und für die Versorgung oder Zufahrt zum Haus spielt mein Grundstücksanteil keine Rolle.
Im Erbfall plane ich das Haus zu beziehen und für mindestens 10 Jahre selbst zu nutzen

Frage:
Soweit ich weiß, fällt dann normalerweise keine Erbschaftssteuer für die Immobilie an, da sie das selbstgenutzte Wohneigentum des Erblassers war. Ist es dafür schädlich, dass ich Miteigentümer des Grundstücks bin, obwohl die Urkunde klar bezeichnet, dass mein Grundstücksteil „weit“ weg von der Immobilie ist?
Ergänzungsfrage: Sofern ich die Steuerbefreiung nutzen kann, gilt diese dann nur für das Haus und den überbauten Grund oder auch für den Rest des südlichen Grundstücksteils?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 29.04.2021
19:13 Uhr
Steuerberater Knut Christiansen Steuerberater Knut Christiansen Beantwortet am 30.04.2021
08:17 Uhr

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Beantwortet am 30.04.2021 08:17 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 830 | Bewertung 5/5

Antwort von Steuerberater Knut Christiansen (Frage zu Erbschaftssteuer)

Guten Tag und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!

Zu Ihrer Frage möchte ich gerne im Rahmen einer Erstberatung sowie des gewährten Honorars (wovon lediglich 50% bei mir ankommen) wie folgt Stellung nehmen.

Der Erwerb eines Familienheims von Todes wegen ist dann steuerbefreit, wenn der Erwerber (hier: Sie als Kind) dieses nach dem Tod des Erblassers unverzüglich (heißt: innerhalb von ca ...



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2. Wie bewerten Sie die Reaktionszeit des Steuerberaters?
Frage um 19:13 Uhr gestellt, um 8:17 Uhr war die Antwort da und meine Rückfrage wurde in 15 Min beantwortet. Schneller geht's nicht!
1. Wie hilfreich war die Antwort des Steuerberaters?
Die Auskunft war ausführlich mit interessanten Verweisen und gleichzeitig sehr konkret; meine Fragestellung wurde komplett beantwortet.
3. Wie empfehlenswert ist der Steuerberater?
Sehr empfehlenswert; es gefällt mir, wenn der Fachmann sich die Zeit nimmt dem Laien auch komplexere Zusammenhänge zu erklären.



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