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Kategorie: Erbschaftssteuer

Frage: Nießbrauch

Gefragt am 19.11.2009 15:23 Uhr | Einsatz: € 15,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1043
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Nießbrauch , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Mein Vater ist in 2009 verstorben. Ich habe keine Geschwister. Ich bin alleiniger Erbe. Meine Mutter erhält den Nießbrauch zu allen Immobilien. Mir ist klar, dass nach neuem Recht der Wert meines Erbes um den Kapitalwert des Nießbrauchs gemindert wird. Wenn meine Mutter irgendwann

Mein Vater ist in 2009 verstorben. Ich habe keine Geschwister. Ich bin alleiniger Erbe. Meine Mutter erhält den Nießbrauch zu allen Immobilien. Mir ist klar, dass nach neuem Recht der Wert meines Erbes um den Kapitalwert des Nießbrauchs gemindert wird.
Wenn meine Mutter irgendwann stirbt, werde ich wiederum alleiniger Erbe.
Nun zu meiner Frage:
Wird dann der Kapitalwert dieses Nießbrauchs dem Wert des Erbes von meiner Mutter zugeschlagen oder nicht?

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Antwort

Beantwortet von Matthias Wander (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung möchte ich Ihre Frage im Rahmen der Erstberatung wie folgt beantworten:

1. Als alleiniger Erbe versteuern Sie das gesamte Erbe. Da die Immobilien mit dem Nießbrauch (Vermächtnisnießbrauch) belastet sind, mindert der Kapitalwert des Nießbrauchs den Wert des Erbes. Durch den Wegfall des § 25 ErbStG a.F. ist der Abzug des Kapitalwerts nach dem neuen Recht endgültig. Es erfolgt keine spätere Versteuerung des Nießbrauchs.

2. Der Nießbrauch unterliegt bei Ihrer Mutter der Erbschaftsteuer. Sie hat gemäß § 23 ErbStG die Wahl, ob sie den Nießbrauch mit dem Kapitalwert sofort versteuern möchte oder ob die Steuer jährlich im Voraus vom Jahreswert erhoben werden soll. Für die jährliche Versteuerung ist ein Antrag beim Finanzamt zu stellen.

Ich hoffe, dass ich Ihre Frage hiermit beantworten konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Wander
Steuerberater

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