Frag einen Steuerberater

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort erhalten
Hier Frage stellen!

Kategorie: Erbschaftssteuer

Frage: Erbfall

Gefragt am 23.11.2009 19:40 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1023

Die Gesellschafter einer Soc.Limitada (Gesellschaft A) mit Sitz und Geschäftsleitung in Portugal sind auch in Portugal unbeschränkt steuerpflichtig. Geschäftszweck der Gesellschaft A ist die Verwaltung von Vermögen, die Anlage in Immobilien und Beteiligungen.
Gesellschaft A ist beherrschende Gesellschafterin einer in Deutschland belegenen Investment GmbH (Gesellschaft B), die ebenfalls in Immoblien und Beteiligungen investiert.
Die Gesellschaft A wird nicht durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst.
Frage: Wenn bei einem Gesellschafter der Gesellschaft A der Erbfall eintritt, hat dies bezüglich des in der Gesellschaft B in Deutschland belegenen Vermögens(Immobilien, Beteiligungen)die Veranlagung zur deutschen Erbschaftssteuer zur Folge?

Weitere Fragen zum Thema "Erbschaftssteuer" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Erbschaftssteuer!
Antwort

Beantwortet von Matthias Wander (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Die portugiesische Gesellschaft sociedade limitada ist mit der deutschen GmbH vergleichbar. Bei der Gesellschaft A handelt es sich also um eine Kapitalgesellschaft (juristische Person), die selbst Vermögen halten kann.

Wenn ein Gesellschafter der sociedade limitada verstirbt, werden lediglich die Anteile an der ausländischen Kapitalgesellschaft übertragen. Das Vermögen der Gesellschaft, wozu die Investment GmbH zählt, wird dagegen nicht übertragen. Dies verbleibt weiterhin bei der sociedade limitada. Der Tod eines Gesellschafters der Gesellschaft A hätte keine Auswirkung auf das Vermögen der Gesellschaft B und würde auch keine erbschaftsteuerlichen Folgen in Deutschland auslösen.

Dies wäre nur der Fall, wenn entweder die beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht vorliegen würde. Beschränkte Steuerpflicht liegt vor, wenn die Gesellschaft A ihren Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat. Unbeschränkte Steuerpflicht liegt dann vor, wenn der Erblasser oder der Erbe in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Trifft dies zu, dann müsste der Erbe die übertragenen Anteile der Gesellschaft A in Deutschland der Erbschaftsteuer unterwerfen.

Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Wander
Steuerberater

Weitere Fragen zum Thema "Erbschaftssteuer" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Erbschaftssteuer!