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Kategorie: Erbschaftssteuer

Frage: Berechnung der Erbschaftssteuer

Gefragt am 01.01.2010 22:07 Uhr | Einsatz: € 100,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1051
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Berechnung der Erbschaftssteuer , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Sehr geehrte Damen und Herren, es besteht folgender Sachverhalt: Zum 01.01.2005 wurden seitens der Eheleute A den Söhnen B und C zwei Mietsobjekte gemeinschaftlich zu je 1/2 geschenkt. Die Objekte gehörten wiederum zu je 1/2 den Eheleuten. Die Eheleute haben sich an ihren 1/2 Anteile

Sehr geehrte Damen und Herren,

es besteht folgender Sachverhalt:

Zum 01.01.2005 wurden seitens der Eheleute A den Söhnen B und C zwei Mietsobjekte gemeinschaftlich zu je 1/2 geschenkt. Die Objekte gehörten wiederum zu je 1/2 den Eheleuten. Die Eheleute haben sich an ihren 1/2 Anteilen an den übertragenen Grundbesitz jeweils den lebenlagen Nießbrauch vorbehalten. Bei Tod steht das Nießbrauchrecht an dessen 1/2 Anteil dem Überlebenden voll zu.
Die Berechtigten waren bei Schenkung (2005) 63 Jahre (Mann) und 61 Jahre (Frau) alt.
Der Wert der übertragenen Grundstücke betrug etwa 620.000 Euro, wobei auf das Objekt 1 ein Teilbetrag von rd. 240.000 Euro und auf das Objekt 2 ein Teilbetrag von rd. 380.000 Euro entfällt. Die Jahrswerte des Nießbrauchs wurde je Berechtigen mit 12.211,50 Euro für das Objekt 1 und je 16.234 Euro für das Objekt 2 angegeben.

Die Eheleute verfügen weiterhin über ein Barvermögen von jeweils rund 400.000 Euro; eine testamentarische Bestimmung ist bislang nicht erfolgt.

Bei einer Erbschaft werden die Schenkungen der letzten 10 Jahre bei der Ermittlung des Erbschaftswertes mit berücksichtigt.
Aus dem vorgetragenen Sachverhalt ergibt sich die Besonderheit, dass die Schenkung der o.g. Objekte vor dem 31.12.2008 erfolgte (alte Steuerfreibeträge) und eine Erbschaft jetzt bei gesetzlich neuen Freibeträgen erfolgen würde.

Meine Fragen:
1)Welche Erbschaftssteuerfreibeträge gelten? Gelten für die Schenkung die alten und für neu hinzukommende Erbbeträge die neuen Freibeträge? Würde in diesem Fall eine anteilige Erbschaftssteuerberechnung erfolgen?

2)Welche Kapitalwerte haben die Nießbrauchrechte und wie werden diese berechnet (bitte mit nachvollziehbaren Rechenweg und Quellenangaben)?

3)Wie wird in dem konkreten Fall der für die Erbschaftssteuer heranzuziehende Erbschaftswert berechnet (bitte mit nachvollziehbaren Rechenweg und Quellenangaben) und die Erbschaftssteuer ermittelt?

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort

Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.

Bitte beachten Sie, daß die Beantwortung auf Basis der Sachverhaltsangaben erfolgt. Das Hinzufügen, Ändern oder Weglassen von Informationen kann die steuerrechtliche Würdigung beeinflussen.

Dies vorweggeschickt, beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

1.) Für eine nach dem Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform anfallende Erbschaft gelten die derzeit in § 16 ErbStG angegebenen Freibeträge (also das neue Recht). Die von Ihnen zitierte Regelung des § 14 ErbStG, nach der mehrere Erwerbe innerhalb der letzten 10 Jahre zusammengerechnet werden, berührt nicht die Höhe der anzuwendenden Freibeträge.

2.) Die Bewertung der Nießbräuche richtet sich nach § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG). Danach ist bei lebenslangem Nießbrauch der Jahreswerte mit einem Vervielfältiger zu multiplizieren, der sich aus einem Schreiben des Finanzministerium ergibt (derzeit BMF v. 20.1.2009, Az IV C 2 - 3104/09/1000; bitte beachten Sie, daß dieses Schreiben regelmäßig aktualisiert wird, sich die Vervielfältiger also jederzeit ändern können). Für die Ermittlung der Vervielfältiger unterstelle ich ein Lebensalter des Mannes von jetzt 67, der Frau von jetzt 65 Jahren. Sie betragen damit 10,526 bzw. 12,384. Für den Mann ergeben sich damit Kapitalwerte der Nießbrauchrechte (jeweils 50%) von 64.269,12 € bzw. 85.439,54 €. Für die Ehefrau betragen die Werte 75.623,61 € bzw. 100.520,93 €.

3.) Die Wert des Vermögensanfalls wird nach § 13 ErbStG ermittelt.
Dazu ist zunächst der gemeine Wert des Vermögens zu ermitteln. Für das Barvermögen ist das der Nominalwert von 400.000 €.
Für die beiden Grundstücke setze ich die die von Ihnen genannten Werte an, da ich davon ausgehe, daß diese Werte der Schenkungssteuer zugrunde gelegt worden sind. Wenn nicht, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion, um mir die schenkungsteuerlichen Werte mitzuteilen.

Für die Beantwortung der Frage gehe ich davon aus, daß das Barvermögen sn die Söhne vererbt werden soll. Ist diese Annahme falsch, benutzen Sie bitte ebenfalls die Nachfragefunktion. Ich weise Sie allerdings darauf hin, daß dies nur dann eintreten kann, wenn eine entsprechende testamentarische Verfügung erfolgt, da ansonsten die gesetzliche Erbfolge greift.

Durch die Streichung des § 25 ErbStG, der bis zum 31.12.2008 den Abzug des Nießbrauchs als Belastung untersagte, ergibt sich folgender Gesamtwert des Erbes:

Grundstücke vor Abzug des Nießbrauches (Anteil des Ehemannes): 360.000 €
Minderung durch Nießbrauch: ./. 149.708,66 €
Barvermögen: 400.000 €
Gesamtvermögen: 610.291,34 €

Davon entfällt annahmegemäß die Hälfte auf jeden Sohn, mithin 305.145,67 €.

Da beide Söhne nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG einen Freibetrag von 400.000 € haben, fällt aus der Erbschaft des Vaters keine Erbschaftsteuer an.

Für die Ehefrau ist der Nießbrauch mit 176.144,54 € anzusetzen. Es ergibt sich ein Gesamtvermögen von 583.855,46 €. Die hälftige Verteilung auf die Söhne ergibt einen Erbanfall von 291.927,73 €, der wiederum keine Erbschaftsteuer auslöst, da er unter dem Freibetrag von 400.000 € liegt.

Bitte beachten Sie, daß Ihnen der Freibetrag für die Erbschaft von jedem Elternteil zusteht. Sie müssen also nicht die Freibeträge auf die Erbschaft Ihrer beiden Eltern verteilen. Daher kommen Sie in dem von Ihnen geschilderten Fall quasi "zweimal" in den Genuß der Freibeträge mit der Rechtsfolge, daß keine Steuer anfällt.

Aus steuerlicher Sicht empfehle ich Ihnen, die Barvermögen direkt an die Söhne zu vererben und nicht erst eine Vererbung an den überlebenden Ehegatten vorzunehmen. Die oben vorgenommene Berechnung verschiebt sich sonst deutlich, da der "zweite" Erbfall dann wohl über den Freibeträgen liegt und damit Erbschaftsteuer auslöst. Allerdings ist für diesen Fall zu beachten, daß nach Ablauf von 10 Jahren (also im Jahr 2015) erneut die Anwendung der gesamten Freibeträge erfolgt, so daß auch in dieser Fallkonstellation eine steuerfreie Vererbung möglich sein könnte.

Der überlebende Ehegatte erbt den Wert des Nießbrauchs. Wenn keine weiteren Vermögenswerte hinzutreten, ist aufgrund des Freibetrags von 500.000 € auf diesen Vermögensanfall ebenfalls keine Erbschaftsteuer zu zahlen.

Ich hoffe, Ihnen konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Burchardt
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater

Nachfrage
Sehr geehrter Herr Burchardt,

vielen Dank für Ihre umgehende und kompetente Beantwortung der Fragen.

Eine Nachfrage besteht:

Die Schenkung der Objekte erfolgte - wie ausgeführt - zum 01.01.2005. Die Bewertung der bebauten Grundstücke erfolgte gemäß den damals geltenden Regeln über die durchschnittliche Jahresmiete der letzten drei Jahre x 12,5 - (Alter in Jahren x 0,5 %). Die sich hieraus ergebenen Werte wurden im Schenkungsvertrag aufgenommen, ebenso wie die damals ermitteltenten Jahreswerte des Nießbrauchs.
Bei den in der ursprünglichen Frage gestellten Werte handelt es sich um diese damals ermittelten und in dem Schenkungsvertrag genannten Werte.

Mit Inkraftreten der Erbschaftssteuerreform wurden einerseits die Freibeträge neu festgesetzt (höher); zugleich sind Grundvermögen nunmehr mit dem Verkehrswert anzusetzen (i.d.R. auch höher als nach der damaligen Berechnungsgrundlage).

Bei der Berechnung des Erbschaftswertes sind die Schenkungen der letzten 10 Jahre mit zu berücksichtigen. Sind in dem konkreten Fall die im Schenkungsvertrag genannten und nach der zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Rechtslage ermittelten schenkungssteuerrelevanten Grundstückswerte bei einer Erbschaft nach neuer Rechtslage weiterhin anzusetzen oder wären für die Objekte nunmehr auch die Verkehrswerte zu ermitteln und maßgeblich (zumal ja auch die neuen Freigeträge nach Ihren Ausführungen zu Anwendung kommen).

Mit freundlichen Grüßen

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

bitte entschuldigen Sie meine späte Rückantwort, aber ich hatte urlaubsbedingt keine Zugriff auf meine emails und habe die Rückfrage gerade erst erhalten.

§ 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG ist in Bezug auf ihre Rückfrage eindeutig. Die früheren Erwerbe sind mit ihrem früheren Wert anzusetzen. Es ergeben sich damit keine Veränderungen im anzusetzenden Wert der Grundstücke.

Nicht eindeutig geklärt ist aus meiner Sicht der Umgang mit den Nießbräuchen, d. h. die Frage, ob sie bei der Ermittlung der Werte nach § 14 ErbStG abzuziehen sind. In dem von Ihnen geschilderten Fall kann diese Frage aber auch offenbleiben, da ohne einen Abzug der Werte die maßgeblichen Freigrenzen nicht überschritten werden und damit keine Erbschaftsteuer anfällt.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Burchardt
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater

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