Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: Zweitausbildung absetzbar ? |
| Gefragt am 09.01.2012 14:04 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1036 |
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Durch den Magisterabschluss im Jahr 2000 hat Ihre Frau ein Erststudium beendet. Nachdem der BFH durch Urteil vom 28.07.2011 (BFH/NV 2011 S. 1779 ) eines unmittelbar an das Abitur folgende Studium zum Abzug als vorweggenommene Werbungskosten/Betriebsausgaben zugelassen hat, hat der Gesetzgeber im zweiten Halbjahr 2011 durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz reagiert und reguliert, dass Kosten eines Erststudiums weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten darstellen und zwar rückwirkend ab dem Jahr 2004. Ob diese Regelung mit Rückwirkung so zulässig ist, muss wohl richterlich geklärt werden. Im Falle Ihrer Ehefrau liegt jedoch eine Zweitausbildung zu Fotodesignerin vor, sodass die Aufwendungen für das Studium vorweggenomme Werbungskosten oder Betriebsausgaben vorliegen, da Ihre Frau beabsichtigt, den Beruf der Fotodesignerin auszuüben, ein Erststudium abgeschlossen hat und bereits Aufträge vorliegen. Mehrere Finanzgerichte haben entschieden, dass eine Fotodesignerin freiberuflich und nicht gewerblich tätig ist. Sie sollten daher eine formlose Gewinnermittlung erstellen und sämtliche mit der Ausbildung zusammenhängenden Aufwendungen steuerlich als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit geltend machen. Zu den Aufwendungen zählen neben den monatlichen Gebühren für die Schule u.a. auch die Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte. Als Begründung geben Sie dem Finanzamt gegenüber an, dass Ihre Frau nach Abschluss der Ausbildung beabsichtigt, selbständig als Fotodesignerin tätig zu werden und bereits heute schon Aufträge bzw. Umsätze erreicht werden. Stellen derartige Aufwendungen Werbungskosten oder Betriebsausgaben dar, dann sind diese in unbeschränkter Höhe, d.h. ohne betragliche Begrenzung abzugsfähig und können, soweit sie nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden können, auf andere Jahre vorgetragen. Werden diese Aufwendungen als Sonderausgaben (Berufsausbildung) betrachtet, wovon man in Ihrem Falle nicht ausgehen kann, dann sind bis 2011 jährlich 4.000 Euro und ab 2012 jährlich 6.000 Euro als Sonderausgaben abzugsfähig. Einen Verlustvortrag gibt es hier nicht. Im Ergebnis erklären Sie die Aufwendungen für das Zweitstudium als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater/Diplom Betriesbswirt |
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