Kategorie: Einkommensteuererklärung |
|---|
Frage: Zwei Häuser im selben Jahr verkaufen? |
| Gefragt am 10.03.2011 15:52 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1024 |
|
Sehr geehrter Steuerberater/in, |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung!
| Antwort |
|---|
|
Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Selbstgenutztes Haus Wenn Sie das gesamte Haus entweder von Anfang an oder in den letzten 3 Jahren ausschliesslich zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben, fällt kein steuerlicher Veräusserungsgewinn an, d.h. die Veräüsserung ist komplett steuerfrei. Elternhaus Eine Veräusserung unterliegt dann im Rahmen des Veräusserungsgewinns der Einkommensteuer, wenn Sie das Haus innerhalb von 10 Jahren nach der Anschaffung veräussern. Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r), besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Selbstgenutztes Haus Wenn Sie das gesamte Haus entweder von Anfang an oder in den letzten 3 Jahren ausschliesslich zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben, fällt kein steuerlicher Veräusserungsgewinn an, d.h. die Veräüsserung ist komplett steuerfrei. Elternhaus Eine Veräusserung unterliegt dann im Rahmen des Veräusserungsgewinns der Einkommensteuer, wenn Sie das innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren nach der Anschaffung veräussern. Wenn Ihnen das Haus in 2004 in vollem Umfang unentgeltlich übertragen wurde und die Mutter in 2004 mehr als 3 Jahre Eigentümerin des Hauses, ist auch in diesem Falle die Veräusserung steuerfrei. Haben Sie Zuzahlungen leisten müssen, so liegt in Höhe der Zuzahlung eine Anschaffung vor, sodaß dann ein anteiliger Veräusserungsgewinn zu versteuern wäre. Dafür ergibt sich aber aus Ihrer Sachverhaltsschilderung kein Anhaltspunkt. Bei der Beantwortung Ihrer Fragen bin ich davon ausgegangen, dass beide Objekte zu Ihrem Privatvermögen und damit zu keinem Betriebsvermögen bzw. land-und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören. Ich hoffe, ich konnte Ihnen helfen. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater/Diplom Betriebswirt |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung!
