Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: Zuzug aus dem Ausland, Behandlung der versch. Einkommensarten |
| Gefragt am 25.01.2012 09:51 Uhr | Einsatz: € 75,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1047 |
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG sind natürliche Personen,die in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben dort unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Natürliche Personen, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben sind im Regelfall beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG vorliegen ( § 1 Absatz 4 EStG ). Solange Sie in D nicht unbeschränkt steuerpflichtig waren, lag bzgl. der Versorgungsbezüge ( Betriebsrente ) und Kapitalerträge eine beschränkte Einkommensteuerpflicht vor ( § 49 Abs. 1 Zff. 5 und 7 ) vor. Durch die Wohnsitznahme in Deutschland erfolgt ein Wechsel von der beschränkten zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht in 2010. Durch den Wechsel zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht während eines Kalenderjahres werden die inländischen Einkünfte wie bei unbeschränkter Steuerpflicht besteuert (§ 2 Abs. 7 EStG), da die Einkommensteuer eine Jahressteuer ist. § 2 Abs.7 EStG lautet wie folgt: "Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln. Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen." Dazu müssen Sie die Seite 4 des Mantelbogens zur Einkommensteuererklärung "Nur bei zeitweiser unbeschränkter Steuerpflicht" ausfüllen. Die in der Schweiz erzielten Einkünfte sind in Deutschland steuerfrei, erhöhen aber den Steuersatz im Rahmen des Progressiosnvorbehalts auf die Deutschen Einkünfte (§ 32b Abs.1 Nr. 2 EStG ). Sie sehen es spielt keine Rolle, wann Sie in 2010 in Deutschland einen Wohnsitz hatten sondern nur der Umstand, dass Sie in 2010 hier einen Wohnsitz hatten ist maßgebend. Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater/Diplom Betriebswirt Im Mantelbogen der Einkomm
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